Initiativrecht
entsprechenden Antrag enthält,?° und leitet ihn an den Landtag weiter,
und zwar unabhängig davon, ob sie die Initiative inhaltlich für zulässig
hält oder nicht. Dieser entscheidet in materieller Hinsicht, ob ein Initia-
tivbegehren für nichtig zu erklären ist oder nicht. Hält er es mit der Ver-
fassung und den bestehenden Staatsverträgen im Einklang, publiziert es
die Regierung in den amtlichen Kundmachungsorganen. Das heisst, dass
das Initiativbegehren zu einer allfälligen Volksabstimmung zugelassen
ist. Ab diesem Zeitpunkt läuft auch die sechswöchige Frist für die
Unterschriftensammlung.??! Erklärt der Landtag das Initiativbegehren
wegen materieller Mängel für nichtig,?? bedeutet dies, dass es nicht zur
Unterschriftensammlung zugelassen wird und damit nicht einer mögli-
chen Volksabstimmung zugeführt werden kann. Den Initianten steht
dagegen das Rechtsmittel der Verfassungsbeschwerde (Individual-
beschwerde) an den Staatsgerichtshof offen.22
Kommt nach der Unterschriftensammlung das Initiativbegehren
zustande,?* legt es die Regierung mit ihrem Bericht und sämtlichen
Akten dem Landtag zur Weiterbehandlung vor.2?5 Stimmt der Landtag
dem Initiativbegehren zu, unterliegt der diesbezügliche Gesetzes- oder
Verfassungsbeschluss des Landtages dem Referendum. Lehnt er es ab,
beauftragt er die Regierung mit der Anordnung einer Volksabstim-
mung.226
220 Vgl. etwa BuA Nr. 79/2004 der Regierung vom 24. August 2004, S. 28 (negatives Er-
gebnis) und BuA Nr. 50/2001 der Regierung vom 25. September 2001, 5. 16 (positi-
ves Ergebnis).
221 Siehe Art. 70 Abs. 1 Bst. b und Art. 80 Abs. 4 Bst. b sowie 85 VRG.
222 Mängel materieller Art bzw. inhaltliche Fehler, wie z.B. Verfassungswidrigkeit,
sind, so der Staatsgerichtshof, unbehebbare Mängel und können nur durch eine
neue Initiative behoben werden. Siehe STGH 1964/3, Gutachten vom 22. Oktober
1964, ELG 1962-1966, S. 222 (226).
223 Siehe Art. 70b Abs. 2 und 3 VRG und als Beispiel die «win-win»-Initiative, SIGH
2013/183, Urteil vom 28. Februar 2014, Erw. 1 (im Internet abrufbar unter:
<www.gerichtsentscheide.li>); vgl. auch Peter Bussjäger, Präventive Normenkon-
trolle, S. 43 ff.
224 Dies setzt u. a. voraus, dass in einer nochmaligen Prüfung die Regierung feststellt,
dass die erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften vorhanden sind. Siehe Art. 64
Abs. 1 Bst. c, 2 und 5 LV, Art. 69 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 VRG.
225 Siehe Art. 71 und 72 Abs. 2 VRG.
226 Siehe Art. 82 Abs. 2 VRG.
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