Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Die einzelnen politischen Rechte 
3. Verfahren — Prüfungsverfahren 
Ob Volksinitiativbegehren rechtlich hinreichend ausgestaltet sind, wird 
behördlich in mehrfacher Hinsicht und in verschiedenen Verfahrensgän- 
gen geprüft. 
Das Initiativbegehren ist bei der Regierung anzumelden, die es 
einer Vorprüfung unterzieht.?!* Es wird danach gefragt, ob sie mit der 
Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt,2!5 mit 
anderen Worten werden, wie die Verwaltungspraxis bescheinigt,2!® prak- 
tisch alle materiellen, formellen und formalen Voraussetzungen, die die 
Zulässigkeit der Initiative ausmachen, begutachtet.?!” Davon ausgenom- 
men sind die Formvorschriften, die einzuhalten sind, damit die Eingaben 
formrichtig zustande kommen.?!® Diese Frage kann erst nach der Unter- 
schriftensammlung beantwortet werden. Die Entscheidungskompetenz, 
was die formellen und formalen Erfordernisse anlangt, liegt bei der 
Regierung. Sie weist das Begehren an die Initianten zurück, wenn sie 
einen solchen Mangel feststellt. Wird er nicht behoben, ist das Initiativ- 
begehren ungültig.?!? 
Hat die Regierung das Prüfungsverfahren abgeschlossen, fasst sie 
ihr Ergebnis im sogenannten Vorprüfungsbericht zusammen, der einen 
  
214 Siehe Art. 70b VRG. 
215 Siehe Art. 70b Abs. 1 VRG. 
216 Vgl. etwa BuA Nr. 79/2004 der Regierung vom 24. August 2004, S. 4 ff.; siehe auch 
Bernhard Ehrenzeller / Rafael Brägger, Politische Rechte, S. 662 f. Rz. 50 f. 
217 Zu Sinn und Zweck dieser «allgemeinen Vorprüfung» siehe Bernhard Ehrenzeller / 
Rafael Brägger, Politische Rechte, S. 662 Fn. 89. Es handelt sich dabei um eine «Vor- 
wegkontrolle» (ähnlich $ 65 Abs. 1 aargauische Verfassung), deren Sinn und Zweck 
darin besteht, dass «das Volk nicht zur Urne gerufen» wird, wenn ein Initiativbe- 
gehren «den rechtlichen Anforderungen nicht genügt und deswegen die Verbind- 
lichkeit von vorneherein nicht erlangen könnte». Siehe Kurt Eichenberger, Verfas- 
sung des Kantons Aargau, S. 212 Rz. 1. 
218 Siehe Art. 64 Abs. 2 und 4 LV sowie Art. 69 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 VRG. 
219 Siehe Art. 69 Abs. 6 und Art. 70 Abs. 4 VRG; vgl. auch Bernhard Ehrenzeller/ 
Rafael Brägger, Politische Rechte, S. 663 Rz. 52. Nach Martin Batliner, Politische 
Volksrechte, S. 151 ist die Regierung «allein für die Zurückweisung zuständig», 
soweit eine Initiative nicht gegen die Verfassung und die Staatsverträge verstösst. 
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