Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Die einzelnen politischen Rechte 
ben. Während die Verfassung generell die Initiativen der in Art. 64 
Abs. 1 aufgezählten Verfassungsorgane in den Blick nimmt, bezieht sich 
das Volksrechtegesetz ausschliesslich auf Volksbegehren (Gemeinde- 
oder Sammel-Initiative) von Stimm- und Wahlberechtigten und über- 
nimmt in Art. 80 Abs. 3 teilweise den Verfassungswortlaut und spricht 
in Anlehnung an Art. 66 Abs. 1 LV von einer einmaligen neuen Ausgabe 
von 500 000.— Franken oder einer wiederkehrenden jährlichen neuen 
Ausgabe von 250 000.— Franken, wobei unter «Ausgabe» im Sinne der 
«Belastung», von der die Verfassung ausgeht, auch eine Verringerung der 
Einnahmen zu verstehen ist. 
Hat eine Volksinitiative für den Staat eine finanzielle Belastung zur 
Folge, ist ein Bedeckungsvorschlag erforderlich. Dieser muss schon im 
Zeitpunkt der Anmeldung der Volksinitiative beigefügt sein.!”® Es liegt 
an den Initianten, darzutun, wie sie die Kosten begleichen wollen bzw. 
wie sich die finanziellen Auswirkungen ziffernmässig festlegen lassen.!80 
Es dürfte in der Praxis allerdings schwierig sein, dieser Forderung nach- 
zukommen. !8! Den verfassungs- und einfachgesetzlichen Vorgaben ist 
jedenfalls nicht zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen ein 
Bedeckungsvorschlag mangelhaft ist. 
179 Eine andere Ansicht vertritt der Staatsgerichtshof in StGH 2004/70, Urteil vom 
9. Mai 2005, Erw. 2.4 (im Internet abrufbar unter: <www.stgh.li>), wonach der Be- 
deckungsvorschlag einem Begehren erst anzuschliessen ist, «wenn eine Initiative be- 
reits durch 1000 wahlberechtigte Landesbürger unterschrieben ist». Hier verkennt 
der Staatsgerichtshof den Sinn und Zweck der Vorprüfung einer Initiative durch die 
Regierung gemäss Art. 70b VRG. Auch der Bedeckungsvorschlag zählt zu den Gül- 
tigkeitsvoraussetzungen einer Initiative. Im Übrigen versteht es sich, dass die Un- 
terzeichner der Initiative sich über deren Konsequenzen auch in finanzieller Hin- 
sicht ins Bild setzen können müssen. Vgl. auch Bernhard Ehrenzeller / Rafael Bräg- 
ger, Politische Rechte, S. 656 f. Rz. 39. 
180 Vgl. Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 173 f. mit Hinweis auf SSGH vom 
22. Juni 1935; vgl. auch Bernhard Ehrenzeller/Rafael Brägger, Politische Rechte, 
S. 656 f. Rz. 39. 
181 Vgl. beispielsweise BuA Nr. 79/2004 der Regierung vom 24. August 2004 betreffend 
die Vorprüfung der angemeldeten Volksinitiative auf Erlass eines Klimaschutzgeset- 
zes, S. 26 f., wo ausgeführt wird, «dass für die von den Initianten geforderte Umset- 
zung des Klimaschutzgesetzes eine eigentliche Finanzplanung vorgenommen wer- 
den muss, wodurch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Eckwerte des Finanz- 
leitbildes verletzt werden». 
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