Initiativrecht
Gesetzesvorlage ihren wirklichen Willen zum Ausdruck bringen kön-
nen. Werden verschiedene Postulate in einer Vorlage vereint, kann nur
zum Ganzen ja oder nein gesagt werden, womit der wirkliche Wille der
Stimmbürgerinnen und Stimmbürger unter Umständen verfälscht
wird.»!3 Wenn eine Initiative nur mit einer Materie zu tun hat, können
die Stimm- und Wahlberechtigten ihren Willen differenzierter äussern.
Diesen Aspekt heben auch Bernhard Ehrenzeller und Rafael Brägger
hervor, die in ihrer Argumentation an Art. 29 LV anknüpfen und ihn als
verbindlichen Grundsatz betrachten.!’*
Trotz der Einwände ist unbestreitbar, dass das Anliegen, das dieses
Prinzip verfolgt, die unverfälschte Willensbildung der Stimm- und
Wahlberechtigten zu schützen, «auch für Liechtenstein sinnvoll und auf-
schlussreich» ist.!75 Es verhindert jedenfalls, «dass die Vorschriften über
die Zahl der erforderlichen Unterschriften umgangen werden können,
indem Vorlagen verschiedener, sachlich nicht zusammengehörender
Begehren miteinander verknüpft werden». !76
be) Bedeckungsvorschlag
Eine Eigenheit des liechtensteinischen Rechts!” stellt der Bedeckungs-
vorschlag dar, mit dem ein Initiativbegehren!’® versehen sein muss, «aus
dessen Durchführung dem Lande entweder eine einmalige im Finanzge-
setz nicht schon vorgesehene oder eine länger andauernde Belastung
erwächst», es sei denn, das Gesetz sei bereits in der Verfassung vorgege-
173 BuA Nr. 88/1998 der Regierung vom 9. September 1998, S. 12; vgl. auch BuA
Nr. 50/2001 der Regierung vom 25. September 2001, 5. 14 f.
174 Vgl. Bernhard Ehrenzeller / Rafael Brägger, Politische Rechte, S. 654 f. Rz. 34 und 36.
175 Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 64. Nach ihm erfüllt die von Fürst Hans-
Adam II. und Erbprinz Alois «als eine Initiative von wahlberechtigten Landesbür-
gern» bei der Regierung angemeldete Initiative (S. IX) die Voraussetzungen des
Grundsatzes der Einheit der Materie (S. 72).
176 Yvo Hangartner / Andreas Kley, Die demokratischen Rechte, S. 835 f. Rz. 2111.
177 Vgl. Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 173. Die Absicht des Verfassungge-
bers war es, den «Risiken unbedachter Gesetzes- und Verfassungsvorschläge» vor-
zubeugen. BuA Nr. 79/2004 der Regierung vom 24. August 2004 betreffend die
Vorprüfung der angemeldeten Volksinitiative auf Erlass eines Klimaschutzgesetzes,
S.27.
178 Dies betrifft nach Art. 64 Abs. 3 LV sowohl Initiativen des Landesfürsten in der
Form von Regierungsvorlagen als auch Initiativen des Landtages und der wahlbe-
rechtigten Landesbürger.
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