Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Initiativrecht 
Ein Rückzug der einfachen Initiative ist bis zum Zustimmungsbeschluss 
des Landtages zulässig.!”2 
Lehnt der Landtag die einfache Initiative ab, weil er sie zum Beispiel 
für unzweckmässig oder nicht realisierbar hält, «fällt sie dahin», sofern er 
nicht seinerseits eine Volksbefragung beschliesst. Damit wird das einfa- 
che Initiativbegehren in die Verfügungsgewalt des Landtages gelegt.!5 
Beschliesst der Landtag eine Volksbefragung, kann er dem Volk 
auch eine eigene Anregung vorlegen. Votiert die (absolute) Mehrheit des 
Volkes für die einfache Volksinitiative oder die Anregung des Landtages, 
hat dieser «die angenommene Anregung im Sinne des Volksentscheides 
auszuarbeiten». Ein solcher Gesetzes- oder Verfassungsbeschluss unter- 
liegt dem fakultativen Referendum. !>* 
III. Gültigkeit der Initiativbegehren 
1. Allgemeines 
Das Volksrechtegesetz lehnt sich in der juristischen Terminologie an die- 
jenige der meisten schweizerischen kantonalen Verfassungen an und 
spricht im Zusammenhang mit Initiativ- und Referendumsbegehren im 
Allgemeinen von Gültigkeit im Sinne von Zulässigkeit.!® Im Rahmen 
des Rechtsschutzverfahrens verwendet es den Begriff Nichtigkeit. 
Im liechtensteinischen Schrifttum!” werden bei den Gültigkeits- 
voraussetzungen drei Arten von Erfordernissen unterschieden, die als 
formelle, formale und materielle Voraussetzungen bezeichnet werden. 
  
152 Siehe Art. 82b Abs. 2 2. Satz VRG. 
153 Eine andere Regelung sieht $ 65 Abs. 2 der aargauischen Verfassung vor. Will der 
Grosse Rat der allgemeinen Anregung (Volksinitiativbegehren) keine Folge geben, 
entscheidet das Volk, ob er dem Begehren nachzukommen hat. Andernfalls würde 
die Volksinitiative, wie Kurt Eichenberger meint, «zur blossen Volksmotion». Es 
müsse daher ein «Drittorgan», das Volk, zur Entscheidung «gerufen werden». Siehe 
Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 215 f. Rz. 14. 
154 Siehe Art. 81 Abs. 4 VRG und Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 144 f. 
155 Vgl. etwa Art. 69 Abs. 5 und 6, 70, 70a, 72 Abs. 3 und 73 VRG; siehe auch Kurt 
Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, S. 214 Rz. 7 und 8. 
156 Siehe Art. 70b und 74 VRG. 
157 Bernhard Ehrenzeller / Rafael Brägger, Politische Rechte, S. 652 Rz. 27 ff. 
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