Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Die einzelnen politischen Rechte 
«abgeänderte Fassung» des Initiativbegehrens beinhaltet,!® gegenüber- 
zustellen.!*6 Er kann «nötigenfalls» die Gründe seines Vorgehens in einer 
Botschaft an die Stimm- und Wahlberechtigten darlegen.!*7 Sie kommen 
gleichzeitig zur Abstimmung. Geht es in diesem Zusammenhang um 
eine Verfassungsmaterie, hat der Beschluss des Landtages den für Ver- 
fassungsänderungen in Art. 112 Abs. 2 LV festgelegten Verfahrensmodus 
einzuhalten. !# 
Ein Initiativbegehren kann rückgängig gemacht werden, sofern es 
mit einer Rückzugsklausel versehen ist. Erforderlich ist ein einstimmiger 
Beschluss der Mitglieder des Initiativkomitees. Ein Rückzug ist so lange 
zulässig, bis die Regierung das Abstimmungsdatum festgesetzt hat.!*® 
2. Einfache Initiative 
Hat sich der Landtag mit einer einfachen Initiative zu befassen, so hat er 
sich zu erklären, ob er mit dem gestellten Begehren einverstanden ist 
oder nicht. Stimmt er ihm zu, hat er eine entsprechende Gesetzes- oder 
Verfassungsvorlage auszuarbeiten und zu beschliessen, die dem fakulta- 
tiven Referendum unterliegt.!5° Wie er dabei vorgehen will, beispiels- 
weise ob er eine Kommission bestellen will, bestimmt er selber. Ihm 
obliegt die Formulierung des Erlasses, sodass er bis zu einem bestimm- 
ten Grad Einfluss nehmen und die «Brisanz der Forderung» abschwä- 
chen kann. 
145 Nach Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 142 muss der Gegenentwurf des 
Landtages «den selben Sachverhalt regeln wie die Initiative». Er darf zwar «die For- 
derungen der Initiative abschwächen oder erweitern, nicht aber in die entgegenge- 
setzte Richtung zielen». 
146 Der Gegenvorschlag bietet den Stimm- und Wahlberechtigten eine «Auswahl zwi- 
schen zwei Neuerungsmöglichkeiten» an und ermöglicht unter Umständen eine 
Korrektur unzulänglicher Volksinitiativbegehren. Siehe Kurt Eichenberger, Verfas- 
sung des Kantons Aargau, S. 216 Rz. 16. 
147 Siehe Art. 82 Abs. 3 VRG und dazu Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 141. 
148 Vgl. Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 142 f. mit Literaturhinweisen. 
149 Siehe Art. 82b VRG; siehe auch vorne S. 394. 
150 Siehe Art. 81 Abs. 2 und 3 VRG. 
151 Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 144. 
414
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.