Die einzelnen politischen Rechte
«abgeänderte Fassung» des Initiativbegehrens beinhaltet,!® gegenüber-
zustellen.!*6 Er kann «nötigenfalls» die Gründe seines Vorgehens in einer
Botschaft an die Stimm- und Wahlberechtigten darlegen.!*7 Sie kommen
gleichzeitig zur Abstimmung. Geht es in diesem Zusammenhang um
eine Verfassungsmaterie, hat der Beschluss des Landtages den für Ver-
fassungsänderungen in Art. 112 Abs. 2 LV festgelegten Verfahrensmodus
einzuhalten. !#
Ein Initiativbegehren kann rückgängig gemacht werden, sofern es
mit einer Rückzugsklausel versehen ist. Erforderlich ist ein einstimmiger
Beschluss der Mitglieder des Initiativkomitees. Ein Rückzug ist so lange
zulässig, bis die Regierung das Abstimmungsdatum festgesetzt hat.!*®
2. Einfache Initiative
Hat sich der Landtag mit einer einfachen Initiative zu befassen, so hat er
sich zu erklären, ob er mit dem gestellten Begehren einverstanden ist
oder nicht. Stimmt er ihm zu, hat er eine entsprechende Gesetzes- oder
Verfassungsvorlage auszuarbeiten und zu beschliessen, die dem fakulta-
tiven Referendum unterliegt.!5° Wie er dabei vorgehen will, beispiels-
weise ob er eine Kommission bestellen will, bestimmt er selber. Ihm
obliegt die Formulierung des Erlasses, sodass er bis zu einem bestimm-
ten Grad Einfluss nehmen und die «Brisanz der Forderung» abschwä-
chen kann.
145 Nach Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 142 muss der Gegenentwurf des
Landtages «den selben Sachverhalt regeln wie die Initiative». Er darf zwar «die For-
derungen der Initiative abschwächen oder erweitern, nicht aber in die entgegenge-
setzte Richtung zielen».
146 Der Gegenvorschlag bietet den Stimm- und Wahlberechtigten eine «Auswahl zwi-
schen zwei Neuerungsmöglichkeiten» an und ermöglicht unter Umständen eine
Korrektur unzulänglicher Volksinitiativbegehren. Siehe Kurt Eichenberger, Verfas-
sung des Kantons Aargau, S. 216 Rz. 16.
147 Siehe Art. 82 Abs. 3 VRG und dazu Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 141.
148 Vgl. Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 142 f. mit Literaturhinweisen.
149 Siehe Art. 82b VRG; siehe auch vorne S. 394.
150 Siehe Art. 81 Abs. 2 und 3 VRG.
151 Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 144.
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