Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Die einzelnen politischen Rechte 
unterzeichnet sein müssen. Die Wahlvorschläge, die die Namen der 
Unterzeichner tragen, sind bei der Regierung zur Einsicht für die 
Stimm- und Wahlberechtigten des Wahlkreises aufzulegen, damit diese 
ihre Einsprachen gegen die Stimmberechtigung der Unterzeichner gel- 
tend machen können.!?*® Das Recht der Einsichtnahme lässt sich mit dem 
Interesse der Stimm- und Wahlberechtigten rechtfertigen, «einen Kandi- 
daten nicht nur nach seinen Worten beurteilen zu müssen, sondern auch 
den politischen Standort des Nominierungskomitees zu kennen».!?7 
4. Unmittelbare Wahl 
Die unmittelbare oder direkte Wahl des Landtages ist zusammen mit 
dem Grundsatz der allgemeinen Wahl im Jahre 1918 eingeführt worden. 
Das Gesetz vom 21. Jänner 1918 erklärte in $ 2 alle liechtensteinischen 
Staatsbürger männlichen Geschlechts, welche das 24. Lebensjahr vollen- 
det und seit einem halben Jahre im Fürstentum ihren ständigen Wohn- 
sitz haben, als aktiv und passiv wahlberechtigt.!? Das Prinzip der direk- 
ten Wahl, wie es in Art. 46 Abs. 1 LV verankert wurde, verlangt, dass das 
Volk bzw. die Stimm- und Wahlberechtigten die Mitglieder des Landta- 
  
126 Vgl. zum Verfahren vor der Wahl Art. 37 Abs. 2 und 39 VRG. 
127 Pierre Tschannen, Schutz der Grundrechte, S. 508 Rz. 54 mit Hinweis auf BGE 98 
Ib 289 (Erw. 4g-i), wo es u.a. heisst: «Um das Stimmrecht in voller Freiheit und 
Unabhängigkeit ausüben zu können, muss aber jeder Wähler die Möglichkeit 
haben, sich Klarheit über die politischen Absichten der Vorgeschlagenen und der 
Vorschlagenden zu verschaffen. Ein dafür geeignetes Mittel ist die Einsicht in die 
Liste der Vorschlagenden. Wäre deren Identität geheim zu halten, so wäre mancher 
Wähler unter Umständen ausserstande, sich über die politische Einstellung der 
einen oder anderen Gruppe von Unterzeichnern zu vergewissern, und wäre daher 
die Abstimmungsfreiheit beeinträchtigt.» Diesen Aspekt lässt Martin Batliner, Poli- 
tische Volksrechte, S. 101 ausser Acht, wenn er meint, dass dieses Einsichtsrecht im 
Sinne geheimer und freier Wahlen beseitigt werden könnte. Eine behördliche Prü- 
fung der Wahlvorschläge «würde durchaus genügen». Eine solche behördliche Prü- 
fung findet bei Referendums- und Initiativbegehren im Sinne von Art. 69 VRG statt, 
wonach die Stimmberechtigung und die Unterschrift der Unterzeichner von der 
Gemeindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen 
Rechte ausüben, zu bescheinigen ist. Solche Abstimmungen sind aber nicht mit 
Landtagswahlen zu vergleichen. 
128 Siehe LGBl. 1918 Nr. 4 und zur Einführung des direkten Wahlrechts siehe vorne 
S. 146 f. 
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