Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Wahlrecht 
sicher, dass die Entscheidung des Wählers weder bei der Wahlhandlung 
eingesehen noch auch später rekonstruiert werden kann, sodass sie auch 
nicht individuell zurechenbar ist.!!? Der Wähler soll seine Willensbil- 
dung und -äusserung ohne sozialen Druck vornehmen können.!? 
Schutzzweck dieses Grundsatzes ist demnach, die freie Wahl zu gewähr- 
leisten. Er stellt m. a. W. einen Teilaspekt der Wahl- und Abstimmungs- 
freiheit dar.!?! 
Die Einführung der brieflichen Stimmabgabe stiess auf keine 
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.!?? Sie ist mit dem 
Prinzip der geheimen Wahl wie auch mit den anderen Wahlrechtsgrund- 
sätzen, die in diesem Zusammenhang auch in Erwägung zu ziehen sind, 
vereinbar. Die entsprechenden Schutzvorkehrungen treffen Art. 8 und 
8a VRG,!?3 sodass keine Rückschlüsse auf das individuelle Stimmverhal- 
ten möglich sind und eine «zuverlässige und unverfälschte Willenskund- 
gabe» gewährleistet ist.!2* 
Aktuell geworden ist auch die Frage der Verwendung moderner 
Kommunikationstechnologien. Um die elektronische Stimmabgabe («E- 
Voting») zu ermöglichen, wurde in Art. 8b VRG die gesetzliche Basis 
geschaffen. Danach kann die Regierung im Einvernehmen mit interes- 
sierten Gemeinden örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versuche zur 
elektronischen Stimmabgabe genehmigen. !25 
Eine Ausnahme vom Grundsatz der geheimen Wahl besteht inso- 
weit, als Wahlvorschläge von mindestens dreissig Stimmberechtigten 
  
119 Hans Meyer, Wahlgrundsätze, Wahlverfahren, Wahlprüfung, S. 555 Rz. 20. Vgl. 
auch Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 100, der festhält, dass das Prinzip 
der geheimen Wahl auch die Wahlvorbereitungen umfasst und auch für die Zeit nach 
den Wahlen gilt. 
120 Strafrechtlichen Schutz gewährt $ 268 StGB. 
121 Yvo Hangartner/ Andreas Kley, Die demokratischen Rechte, S. 1018 Rz. 2563; vgl. 
auch Helmut Schreiner, in: Heinz Peter Rill/Heinz Schäffer, Bundesverfassungs- 
recht. Kommentar, zu Art. 26 B-VG, S. 37 Rz. 49 (1. Lfg. 2001). 
122 Siehe Postulatsbeantwortung der Regierung vom 25. März 2003, Nr. 19/2003, 
S.16 f. und S. 20. 
123 Siehe BuA Nr. 43/2004 der Regierung vom 18. Mai 2004, 5. 14 ff. 
124 Vgl. die Überlegungen, die das schweizerische Bundesgericht in BGE 121 I 187 
(190 ff. Erw. 3) angestellt hat. 
125 VSel. die Erörterungen in BuA Nr. 43/2004 der Regierung vom 18. Mai 2004, 5. 20 ff. 
Siehe die Ausführungen von Rolf Zimmermann, in: NZZ Nr. 173 vom 29. Juli 2014, 
S. 15, wonach das E-Voting nicht problemlos ist. 
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