Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Die einzelnen politischen Rechte 
ım Unterland».!!? Diese ungleiche Wirkung ist, so der Staatsgerichtshof, 
von der Verfassung ausdrücklich gewollt.11* 
Eine weitere Abweichung von der Erfolgswertgleichheit stellt die 
in Art. 46 Abs. 3 LV verankerte Sperrklausel dar. Wählergruppen, die 
acht Prozent der im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen nicht 
erreichen, !!5 werden bei der Mandatszuteilung nicht berücksichtigt. Die 
Wählerstimmen, die sie erhalten haben, sind wertlos und im Landtag 
«nicht repräsentiert».116 Den sachlichen Grund dieser Sperrklausel 
erblickt der Staatsgerichtshof in der «Verhinderung von Splitterpar- 
teien» bzw. in der «Notwendigkeit einer arbeitsfähigen und stabilen 
Volksvertretung und Regierung», die «in einem Kleinstaat wie Liechten- 
stein in erhöhtem Ausmass gegeben ist».!!7 
3. Geheime Wahl 
Das geheime Wahlrecht beinhaltet, dass der Stimm- und Wahlberech- 
tigte seine Stimme abgeben kann, ohne dass Dritte bzw. die Wahlbe- 
hörde oder sonst jemand von deren Inhalt Kenntnis erhält.!!® Es stellt 
  
113 Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 88 f. Nach Wilfried Marxer, Optimierung 
des Wahlsystems, S. 13 ff. hat sich bezüglich der beiden Wahlkreise ein System ent- 
wickelt, das dem Unterland ein überproportionales Gewicht einräumt. 
114 StGH 1962/1, Entscheidung vom 1. Mai 1962, ELG 1962-1966, S. 191 (195); vgl. 
auch StGH 1966/2, Entscheidung vom 13. April 1966, ELG 1962-1966, S. 230 (234). 
115 Diese Bestimmung der Sperrklausel ist für Peter Pernthaler, Rechtsgutachten 
Wohnsitzfrage, S. 3 ein Indiz dafür, «dass die Verfassung die Einheitlichkeit und 
Gleichheit der politischen Rechte der Landesbürger über die Gliederung der Wahl- 
bezirke stellt». 
116 Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 92. 
117 StGH 1966/2, Entscheidung vom 13. April 1966, ELG 1962-1966, S. 230 (234). Vgl. 
auch Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 92 ff. und Wolfram Höfling, Grund- 
rechtsordnung, S. 154 f. Es sind Bestrebungen im Gange, die Sperrklausel herabzu- 
setzen. Vgl. dazu die parlamentarische Initiative vom 1. November 2013 zur «Sen- 
kung der 8-Prozent-Sperrklausel bei Landtagswahlen auf 5 Prozent», die am 
4. November 2013 von den Abgeordneten der Freien Liste beim Parlamentsdienst 
eingereicht worden ist. Sie fand in der Landtagssitzung vom 1. Oktober 2014 nicht 
die erforderliche verfassungsmässige Zustimmung. Siehe Landtagsprotokoll vom 
1. Oktober 2014 (im Internet abrufbar unter: <www.landtag.li>). 
118 Vgl. Yvo Hangartner / Andreas Kley, Die demokratischen Rechte, S. 1018 Rz. 2563; 
Helmut Schreiner, in: Heinz Peter Rill/Heinz Schäffer, Bundesverfassungsrecht. 
Kommentar, zu Art. 26 B-VG, S. 37 Rz. 49 (1. Lfg. 2001). 
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