Wahlrecht
Das Prinzip der Wahlgleichheit umfasst sowohl das aktive als auch das
passive Wahlrecht. Es garantiert den Wahlwerbern und den Wähler-
gruppen Chancengleichheit in Hinsicht auf die Teilnahme an der
Wahl.!” Die Wähler und Wählerinnen haben ihrerseits einen Anspruch
auf Gleichbehandlung ihrer Stimmen. Diese müssen einen gleichen Zähl-
wert bei der Umsetzung in Landtagsmandate aufweisen, was sich ım
Ergebnis in einem gleichen Erfolgswert niederschlägt.!® Dieser Zielset-
zung hat auch das Verhältniswahlrecht gerecht zu werden, dem ein
Bestreben in dieser Richtung zugrunde liegt.!°
Einschränkungen dieser Erfolgswertgleichheit der Stimmen bzw.
«Stimmeneinflussgleichheit»!!° sind mit der verfassungsrechtlichen
Wahlkreiseinteilung verbunden,!!! wonach von den 25 Abgeordneten 15
auf das Oberland und 10 auf das Unterland entfallen. Dies hat zur Folge,
dass im Oberland ein geringerer Prozentsatz an Stimmen als im Unter-
land ausreicht, um ein Grundmandat zu erlangen.!!? Die unterschied-
liche Aufteilung der Landtagsmandate auf die beiden Wahlkreise führt
andererseits auch dazu, dass der «Stimmeneinfluss des Unterländers»
relativ grösser ist als derjenige des Oberländers, da das Oberland «mehr
als doppelt so viele Stimmberechtigte zählt wie das Unterland», obwohl
«im Oberland nur um die Hälfte mehr Abgeordnete gewählt werden als
107 Das Gebot der Chancengleichheit erfasst «den gesamten Wahlvorgang von der
Wahlwerbung bis zur Zuteilung der Abgeordnetensitze»; so Martin Batliner, Poli-
tische Volksrechte, 5. 94 mit weiteren Literaturhinweisen. Für Österreich siehe Hel-
mut Schreiner, in: Heinz Peter Rill/ Heinz Schäffer, Bundesverfassungsrecht. Kom-
mentar, zu Art. 26 B-VG, 5. 29 Rz. 38 (1. Lfg. 2001).
108 Vgl. Wolfram Höfling, Grundrechtsordnung, S. 153.
109 Vgl. Helmut Schreiner, in: Heinz Peter Rill/Heinz Schäffer, Bundesverfassungs-
recht. Kommentar, zu Art. 26 B-VG, S. 28 f. Rz. 37 (3. Lfg. 2004). Siehe auch Ulrich
Häfelin/ Walter Haller / Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, S. 435 Rz.
1380a, die vermerken, dass aus der Stimmrechtsgleichheit die Forderung fliesst,
«dass bei Proporzwahlen möglichst eine Erfolgswertgleichheit der Stimmen erzielt
wird».
110 Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 88.
111 Siehe schon vorne S. 403 f. zum Wahlsystem. Zur Bedeutung der Wahlkreise siehe
Peter Pernthaler, Rechtsgutachten Wahlkreis, S. 8 f., der zum Ergebnis kommt, dass
die Wahlkreise keine «über das Wahlverfahren hinausreichende Funktion» haben.
Der Landtag vertrete — ungeachtet der Wahl in Wahlkreisen — das Gesamtvolk
Liechtensteins nach den Grundsätzen des allgemeinen und gleichen Verhältniswahl-
systems (Art. 46 LV).
112 Wolfram Höfling, Grundrechtsordnung, S. 154.
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