Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Wahlrecht 
sonen gelten liechtensteinische Landesangehörige und zwar seit 1984 
Männer und Frauen,® die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit 
einem Monat vor der Wahl im Lande ordentlichen Wohnsitz haben. Sie 
betreffen demnach das Wahlalter, da die demokratische Doktrin die 
Fähigkeit zu selbstbestimmtem und eigenverantwortlichem Handeln 
voraussetzt,® und den Wohnsitz. Insoweit unterliegt das Prinzip der 
Allgemeinheit der Wahl einer «verfassungsunmittelbaren Schranken- 
klausel».” Wahlberechtigte liechtensteinische Landesangehörige, die im 
Ausland wohnen, sind vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen.?® 
Weitere Ausschliessungsgründe listet auch Art. 2 VRG auf.” Sie betref- 
fen einerseits den Ausschluss vom Stimmrecht wegen Urteilsunfähigkeit 
«in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen», soweit er gerichtlich ange- 
ordnet ist, und andererseits den Ausschluss vom Stimmrecht wegen 
einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, die aufgrund straf- 
barer Handlungen erfolgt ist, die gesetzlich unter Bezugnahme auf das 
Strafgesetzbuch genau bezeichnet sind. Das Gericht hat dabei auf die 
Umstände des Einzelfalles abzustellen.!® 
  
95 Zur Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in der Frage des Frauenstimm- und 
-wahlrechts siehe Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 83 f. und Wolfram Höf- 
ling, Grundrechtsordnung, S. 152. 
96 Vgl. Hans Meyer, Wahlgrundsätze, Wahlverfahren, Wahlprüfung, S. 545 f. Rz. 4 und 
Helmut Schreiner, in: Heinz Peter Rill/Heinz Schäffer, Bundesverfassungsrecht. 
Kommentar, zu Art. 26 B-VG, S. 20 Rz. 25 (4. Lfg. 2006). 
97 Wolfram Höfling, Grundrechtsordnung, S. 153. 
98 Siehe Art. 29 Abs. 2 LV sowie Art. 1 und 5 VRG. In der Diskussion wird gegen das 
Stimm- und Wahlrecht der Liechtensteiner und Liechtensteinerinnen, die im Aus- 
land wohnen, zur Hauptsache vorgebracht, «dass die politischen Entscheidungen 
nicht von jenen getroffen werden sollen, die deren Konsequenzen nicht zu tragen ha- 
ben». Es wird auch auf den sehr hohen Anteil von solchen liechtensteinischen Lan- 
desbürgern und Landesbürgerinnen hingewiesen. Siehe die Interpellationsbeantwor- 
tung der Regierung betreffend die Einführung des Stimm- und Wahlrechts auf Ge- 
meindeebene für niedergelassene Ausländerinnen und Auslandliechtensteinerinnen 
vom 30. August 2011, Nr. 84/2011, 5. 14 f. und das Landtagsprotokoll zur Petition 
«Stimm- und Wahlrecht von Liechtensteinern im Ausland» vom 19. Oktober 2011, 
S. 1528-1530. Siehe auch BuA Nr. 43/2004 der Regierung vom 18. Mai 2004, 5. 7 f. 
99 Siehe Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 76. 
100 Siehe BuA Nr. 66/2012 der Regierung vom 29. Mai 2012, S. 43 ff. und dazu SIGH 
2011/23, Urteil vom 18. Mai 2011, 5. 8 ff., Erw. 4 ff. (im Internet abrufbar unter: 
<www. gerichtsentscheide.li>). 
405
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.