Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Rechtscharakter der politischen Rechte 
Rechte. Sie sind verfassungsmässig gewährleistete Individualrechte und 
vermitteln zugleich Organkompetenzen. Das heisst in seinen Worten: 
«Die politischen Rechte stellen verfassungsmässige Individualrechte dar, 
was sich etwa ım erhöhten Rechtsschutz des Individuums ausdrückt. Sie 
bedeuten sodann Wahrnehmung einer Organfunktion durch Teilnahme 
am Rechtsetzungsprozess. Und schliesslich sind sie eine funktionale 
Voraussetzung für das Bestehen einer rechtsstaatlichen und freiheitli- 
chen Demokratie.»® 
1. Verfassungsmässig geschütztes Individualrecht 
Unter einem «verfassungsmässig gewährleisteten Recht» versteht der 
Staatsgerichtshof jedes subjektive Recht aufgrund einer Norm im Ver- 
fassungsrang, sodass dieser Begriff auch die subjektiven «politischen 
Rechte» umfasst, die in einzelnen Bestimmungen des Verfassungsrechtes 
geregelt sind (Wahlrecht, Wählbarkeit usw.).*! Demnach eignet ihnen ein 
Grundrechtscharakter. Als politische Partizipationsbefugnisse verschaf- 
fen sie den einzelnen Stimmberechtigten einen individuellrechtlichen 
Anspruch auf Schutz der freien Willensbildung und der unverfälschten 
Stimmabgabe. Verletzt eine Entscheidung einer Gerichts- oder Verwal- 
tungsbehörde ein solches Recht, kann sie im Individualbeschwerdever- 
fahren® beim Staatsgerichtshof angefochten werden.“ 
  
60 Hier weist der Staatsgerichtshof noch auf eine dritte Bedeutung der politischen 
Rechte hin. Vgl. auch Wolfram Höfling, Grundrechtsordnung, S. 55 Fn. 98. 
61 StGH 1978/4, Entscheidung vom 12. Juni 1978, LES 1981, 5. 1 (2 f.). 
62 StGH 2004/58, Urteil vom 4. November 2008, S. 25 Erw. 2.3 mit weiteren Recht- 
sprechungshinweisen (im Internet abrufbar unter: <www.stgh.li>). 
63 Siehe Art. 15 Abs. 1 SIGHG, der von einer enderledigenden letztinstanzlichen Ent- 
scheidung oder Verfügung der «öffentlichen Gewalt» spricht. 
64 Zu Abgrenzungsproblemen gegenüber individuellen Stimmrechtsbeschwerden und 
der Wahlanfechtung aus der Sicht des Volksrechtegesetzes siehe Martin Batliner, 
Politische Volksrechte, S. 203 ff.; siehe auch hinten S. 447 f. 
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