Rechtscharakter der politischen Rechte
Rechte. Sie sind verfassungsmässig gewährleistete Individualrechte und
vermitteln zugleich Organkompetenzen. Das heisst in seinen Worten:
«Die politischen Rechte stellen verfassungsmässige Individualrechte dar,
was sich etwa ım erhöhten Rechtsschutz des Individuums ausdrückt. Sie
bedeuten sodann Wahrnehmung einer Organfunktion durch Teilnahme
am Rechtsetzungsprozess. Und schliesslich sind sie eine funktionale
Voraussetzung für das Bestehen einer rechtsstaatlichen und freiheitli-
chen Demokratie.»®
1. Verfassungsmässig geschütztes Individualrecht
Unter einem «verfassungsmässig gewährleisteten Recht» versteht der
Staatsgerichtshof jedes subjektive Recht aufgrund einer Norm im Ver-
fassungsrang, sodass dieser Begriff auch die subjektiven «politischen
Rechte» umfasst, die in einzelnen Bestimmungen des Verfassungsrechtes
geregelt sind (Wahlrecht, Wählbarkeit usw.).*! Demnach eignet ihnen ein
Grundrechtscharakter. Als politische Partizipationsbefugnisse verschaf-
fen sie den einzelnen Stimmberechtigten einen individuellrechtlichen
Anspruch auf Schutz der freien Willensbildung und der unverfälschten
Stimmabgabe. Verletzt eine Entscheidung einer Gerichts- oder Verwal-
tungsbehörde ein solches Recht, kann sie im Individualbeschwerdever-
fahren® beim Staatsgerichtshof angefochten werden.“
60 Hier weist der Staatsgerichtshof noch auf eine dritte Bedeutung der politischen
Rechte hin. Vgl. auch Wolfram Höfling, Grundrechtsordnung, S. 55 Fn. 98.
61 StGH 1978/4, Entscheidung vom 12. Juni 1978, LES 1981, 5. 1 (2 f.).
62 StGH 2004/58, Urteil vom 4. November 2008, S. 25 Erw. 2.3 mit weiteren Recht-
sprechungshinweisen (im Internet abrufbar unter: <www.stgh.li>).
63 Siehe Art. 15 Abs. 1 SIGHG, der von einer enderledigenden letztinstanzlichen Ent-
scheidung oder Verfügung der «öffentlichen Gewalt» spricht.
64 Zu Abgrenzungsproblemen gegenüber individuellen Stimmrechtsbeschwerden und
der Wahlanfechtung aus der Sicht des Volksrechtegesetzes siehe Martin Batliner,
Politische Volksrechte, S. 203 ff.; siehe auch hinten S. 447 f.
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