Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Grundlegung 
II. Politische Rechte 
Unter den «politischen Rechte(n)»? versteht der Staatsgerichtshof in 
ständiger Rechtsprechung «die Rechte zur Mitwirkung an der Staatswil- 
lensbildung».?* Dieser Begriff deckt sämtliche Kategorien von Volks- 
rechten, wie sie in der Verfassung enthalten sind,? ab,? so namentlich das 
aktive und passive Wahlrecht, das Referendums- und das Initiativrecht.? 
Sie stellen unmittelbare Ausübungsformen staatlicher Gewalt durch das 
Stimmvolk dar?® und sind durch Art. 29 Abs. 2 LV «gesichert».?? 
III. Stimm- und Wahlrecht 
Stimm- und Wahlrecht bzw. Stimm- und Wahlberechtigte sind begriff- 
lich gleichbedeutend.® Sie werden synonym verwendet oder inhaltlich 
miteinander verknüpft. Die Verfassung spricht von «wahlberechtigten 
Landesbürger(n)».?! Das Volksrechtegesetz definiert unter dem Titel 
  
23 Dieser Begriff kommt in den Art. 29 Abs. 2 und 39 LV vor. Vgl. auch SIGH 1978/4, 
Entscheidung vom 12. Juni 1978, LES 1981, S. 1 (2); SEGH 1979/7, Gutachten vom 
11. Dezember 1979, LES 1981, S. 116 (117) und StGH 1981/1, Entscheidung vom 
14. April 1981, nicht veröffentlicht. 
24 StGH 1978/4, Entscheidung vom 12. Juni 1978, LES 1981, S. 1 (2). Der Staatsge- 
richtshof grenzt hier die politischen Rechte gegenüber den verfassungsmässig 
gewährleisteten Rechten ab und vermerkt, dass die politischen Rechte einen «ganz 
bestimmten engumgrenzten Inhalt» aufweisen, wonach sie «dem Berechtigten einen 
Einfluss auf die Staatswillensbildung einräumen». Vgl. auch Wolfram Höfling, 
Grundrechtsordnung, S. 148. 
25 Vgl. Art. 13ter, 46, 48 Abs. 2 und 3, 64 Abs. 2 bis 5, 66, 66bis, 96 Abs. 2 und 113 LV. 
26 StGH 2003/25, Urteil vom 15. September 2003, nicht veröffentlicht, Erw. 3. Hier 
führt der Staatsgerichtshof aus, dass «sämtliche politische Rechte durch Art. 29 LV 
geschützt werden. Die Verfassungsbestimmungen, welche Wahlen und Abstimmun- 
gen im Einzelnen regeln, stellen dagegen keine eigenständigen Grundrechte dar, 
sondern dienen nur der Konkretisierung von Art. 29 Abs. 2 LV». 
27 StGH 1984/2, Urteil vom 30. April 1984, LES 1985/3, S. 65 (68). 
28 Horst Dreier, Grundlagen, S. 62 Rz. 111. 
29 StGH 1990/6, Urteil vom 2. Mai 1991, LES 4/1991, S. 123 (135 Erw. 2.1); SIGH 
2004/58, Urteil vom 4. November 2008, Erw. 2.3 (im Internet abrufbar unter: 
<www.stgh.li>) und VBI 1997/87, Entscheidung vom 28. Januar 1998, LES 2/1998, 
8. 94 (95 Erw. 12). 
30 Vgl. Art. 29 Abs. 2 LV, wo von «Stimm- und Wahlrecht» die Rede ist. 
31 Vgl. etwa Art. 48 Abs. 2 und 3, 64 Abs. 1, 2 und 4, 66 Abs. 1 und 66bis Abs. 1 LV. 
In Art. 46 Abs. 1 LV heisst es: «Der Landtag besteht aus 25 Abgeordneten, die vom 
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