Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Allgemeines 
weise im Zoll- und im Währungsvertrag mit der Schweiz, soweit in 
diesen Sachbereichen schweizerisches Recht gilt bzw. eine liechtensteini- 
sche Konkurrenz- bzw. Parallelgesetzgebung ausgeschlossen ist oder im 
EWR-Abkommen®, dem das Vorrangprinzip vor nationalem Recht zu- 
grunde liegt.” 
Da das Referendumsrecht in der Verfassung grundsätzlich nur 
fakultativ vorgesehen ist und obligatorische Volksabstimmungen nur in 
bestimmten Ausnahmefällen? stattfinden, ist die (direkte) Mitwirkung 
des Volkes an der staatlichen Willensbildung als gering einzustufen. Das 
heisst, dass Volksabstimmungen nur initiiert werden, wenn Gesetzes- 
und Finanzbeschlüsse des Landtages sich mit der Meinung der grossen 
Mehrheit der stimmberechtigten Landesangehörigen nicht decken, was 
in der Staatspraxis selten vorkommt.? 
Es besteht nach der Verfassung auch die Möglichkeit, dass der 
Landtag Verfassungs- und Gesetzesbeschlüsse für dringlich erklärt. 
Damit schliesst er sie vom Referendum aus. Diese Möglichkeit der 
Dringlicherklärung unterscheidet sich vom «monistischen republikani- 
schen Schweizer System».!° 
IV. Rechtliche Verfahrensordnung 
Volksrechte bestehen insoweit, als sie die Verfassung begründet und sie 
einfachgesetzlich normiert sind. Das Volk, die stimmberechtigten Lan- 
desangehörigen, ist ein «verfasstes Staatsorgan», das seine Zuständigkei- 
ten im Rahmen des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über die Ausübung der 
  
6 Siehe Herbert Wille, Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, 
5.139 ff. 
7 Vgl. Martin Batliner, Politische Volksrechte, S. 23 und 189; Herbert Wille, Das 
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, S. 137 ff. 
8 Siehe Art. 13ter, 66bis Abs. 1, 96 Abs. 2 und 113 LV 2003. 
9 Wilfried Marxer/Zoltän Tibor Pällinger, Direkte Demokratie, S. 39 halten fest, 
«dass in Liechtenstein nur ein verschwindend geringer Teil aller referendumsfähigen 
Vorlagen an der Urne entschieden wird». Nach Max Imboden, Die Volksbefragung, 
S.392 will das fakultative Referendum nicht, dass das Volk alle, «sondern nur die 
bestrittenen oder besonders umstrittenen Vorlagen unmittelbar prüfe». 
10 Gerard Batliner, Staatsvertragsreferendum, S. 108; siehe dazu auch hinten S. 519 f. 
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