Sanktionsrecht
che Individualakte» zu verstehen, «die unmittelbar subjektive Rechte
einzelner Bürger verletzen können».? Das Sanktionsrecht des Landes-
fürsten stellt dagegen einen Bestandteil des Gesetzgebungsverfahrens
dar, sodass es sich bei der Sanktionsverweigerung um einen legislativen
Akt handelt, der nicht zu den in Art. 15 Abs. 1 StGHG erwähnten
hoheitlichen Individualakten (Entscheidungen oder Verfügungen) der
öffentlichen Gewalt zählt.
Demnach würde ein innerstaatliches Beschwerdeverfahren auch
für den Fall, dass die Sanktionsverweigerung oder -unterlassung eines
vom Landtag beschlossenen oder eines in einer Volksabstimmung ange-
nommenen Gesetzesbeschlusses des Landtages Art. 3 1. ZP EMRK ver-
letzt, nach wie vor nicht zur Verfügung stehen.
IV. Reformvorschläge
1. Allgemeines
Es hat verschiedene Bestrebungen gegeben, die sich mit dem Sanktions-
recht des Fürsten befassen. Sie unterscheiden sich wesentlich in ihrer
Substanz. Sie versuchen, das Sanktionsrecht des Landesfürsten teilweise
zu modifizieren oder im Endeffekt zu eliminieren. Diese Anderungsvor-
schläge konnten sich aber bisher nicht durchsetzen.
2. Entwurf der Verfassungskommission
Den demokratischen Bedenken versuchte z. T. ein Entwurf der Verfas-
sungskommission aus dem Jahr 1998 Rechnung zu tragen,” dem Ren&
354 BuA Nr. 45/2003 der Regierung vom 12. August 2003, S. 12.
355 BuA Nr. 45/2003 der Regierung vom 12. August 2003, S. 39 f.
356 So schon unter der alten Rechtslage. Nach Art. 23 SEGHG 1925 war eine Verfas-
sungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig oder durch die EMRK und
ihr Zusatzprotokoll garantierten Rechte nur gegen Entscheidungen oder Verfügun-
gen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde zulässig.
357 Es handelt sich um Vorschläge der Landtagskommission vom 29. Juni 1998 zur Ab-
änderung der Verfassung, die in Anhang 8 des Berichts der Landtagskommission
381