Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Sanktionsrecht 
che Individualakte» zu verstehen, «die unmittelbar subjektive Rechte 
einzelner Bürger verletzen können».? Das Sanktionsrecht des Landes- 
fürsten stellt dagegen einen Bestandteil des Gesetzgebungsverfahrens 
dar, sodass es sich bei der Sanktionsverweigerung um einen legislativen 
Akt handelt, der nicht zu den in Art. 15 Abs. 1 StGHG erwähnten 
hoheitlichen Individualakten (Entscheidungen oder Verfügungen) der 
öffentlichen Gewalt zählt. 
Demnach würde ein innerstaatliches Beschwerdeverfahren auch 
für den Fall, dass die Sanktionsverweigerung oder -unterlassung eines 
vom Landtag beschlossenen oder eines in einer Volksabstimmung ange- 
nommenen Gesetzesbeschlusses des Landtages Art. 3 1. ZP EMRK ver- 
letzt, nach wie vor nicht zur Verfügung stehen. 
IV. Reformvorschläge 
1. Allgemeines 
Es hat verschiedene Bestrebungen gegeben, die sich mit dem Sanktions- 
recht des Fürsten befassen. Sie unterscheiden sich wesentlich in ihrer 
Substanz. Sie versuchen, das Sanktionsrecht des Landesfürsten teilweise 
zu modifizieren oder im Endeffekt zu eliminieren. Diese Anderungsvor- 
schläge konnten sich aber bisher nicht durchsetzen. 
2. Entwurf der Verfassungskommission 
Den demokratischen Bedenken versuchte z. T. ein Entwurf der Verfas- 
sungskommission aus dem Jahr 1998 Rechnung zu tragen,” dem Ren& 
  
354 BuA Nr. 45/2003 der Regierung vom 12. August 2003, S. 12. 
355 BuA Nr. 45/2003 der Regierung vom 12. August 2003, S. 39 f. 
356 So schon unter der alten Rechtslage. Nach Art. 23 SEGHG 1925 war eine Verfas- 
sungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig oder durch die EMRK und 
ihr Zusatzprotokoll garantierten Rechte nur gegen Entscheidungen oder Verfügun- 
gen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde zulässig. 
357 Es handelt sich um Vorschläge der Landtagskommission vom 29. Juni 1998 zur Ab- 
änderung der Verfassung, die in Anhang 8 des Berichts der Landtagskommission 
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