Einleitung
sungsrahmen geändert hat.” Da die Verfassung zugleich monarchisch-
konstitutionelle und parlamentarisch-demokratische Rechtsinstitute
enthält, ist es nicht leicht, diese miteinander in Einklang zu bringen,
zumal auch das Hausrecht der Fürstlichen Familie Bestandteil der Ver-
fassungsordnung ist.
Die Verfassung hält an der konstitutionellen Monarchie fest. Der
Staatsaufbau ist nach wie vor dualistisch angelegt, wobei sich das Ver-
hältnis zwischen Fürst und Volk bzw. die Stellung von Fürst und Volk
geändert hat, wie ein Blick auf Art. 2 LV zeigt. Dieser bricht mit dem
herkömmlichen monarchischen Prinzip, indem er die Staatsgewalt im
Fürsten und im Volke verankert. Eine Kompetenzvermutung zugunsten
der fürstlichen Gewalt kann nicht mehr wie bisher aus dem «Wesen der
konstitutionellen Monarchie»? abgeleitet werden.?* Vormals ging es im
Konstitutionalismus darum, die staatliche bzw. fürstliche Macht zu
begrenzen, heute — seit 1921 — geht es unter dem Aspekt der Teilung der
Staatsgewalt zwischen Fürst und Volk um die beiderseitige Mitgestal-
tung der staatlichen Macht.?»
Wenn auch die Verfassung von 1921 in manchen Bereichen an das
Gedankengut der konstitutionellen Monarchie der Konstitutionellen
Verfassung von 1862 anknüpft, ist sie doch gegenüber Neuerungen offen
und versucht, Einrichtungen von parlamentarischer und direktdemokra-
tischer Art mit der monarchischen Staatsform zu verbinden.?® In diesem
Zusammenhang stellt sich die verfassungsrechtliche Frage nach dem
Inhalt und dem Umfang der Verfassungsänderung bzw. nach der
Wesensart des liechtensteinischen Staates.
Im Schrifttum ist gelegentlich die Rede von einer «voll ausgebilde-
ten demokratischen und parlamentarischen konstitutionellen Monar-
22 So Franz-Ludwig Knemeyer, Justitiabilität von Gnadenakten, S. 122.
23 Ernst Pappermann, Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, S. 72 und 81.
24 Vgl. Gerard Batliner, Parlament, S. 26 ff. Fn. 40, der sich ausführlich mit dem Ge-
setzmässigkeitsprinzip der Rechtsverordnungen und der Rechtsbindung der Ver-
waltung auseinandersetzt. Vgl. auch Andreas Schurti, Das Verordnungsrecht der Re-
gierung, S. 133 f. und ders., Verordnungsrecht — Finanzbeschlüsse, S. 246 f.; Andreas
Kley, Grundriss, S. 167-169 und S. 174-180 mit Rechtsprechungshinweisen.
25 Vgl. auch Andreas Schurti, Verordnungsrecht — Finanzbeschlüsse, S. 246 f.
26 Zur Kritik des Sanktionsvorbehalts im Zusammenhang mit den Volksrechten siehe
hinten S. 398 ff. und 452 ff.
37