Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Mitzuständigkeiten — Mitwirkungsbefugnisse des Landesfürsten 
Vetos.}!9 In Deutschland scheint der Begriff der Sanktion gegen Ende des 
18. Jahrhunderts in monarchischen Verfassungen auf, wobei über den In- 
halt, der dem Sanktionsrecht zukommt, keine Klarheit herrscht. Einig ist 
man in der konstitutionellen Staatsrechtslehre über den monarchischen 
Charakter der Sanktion. Sie bezeichnet einen gesetzgeberischen Akt des 
Monarchen, da nur er ein Gesetz «sanktioniere».?° Das monarchische 
Prinzip weist den Monarchen, der in sich «alle Rechte der Staatsgewalt» 
vereinigt, als alleinigen Gesetzgeber aus, wie dies auch in der Konstitu- 
tionellen Verfassung von 1862 der Fall ist,?! sodass für sie unter diesem 
Vorzeichen kein Anlass und keine Notwendigkeit bestand, für den Fürs- 
ten ein Sanktionsrecht vorzusehen.?? Es heisst in $ 24 Abs. 1 lediglich, 
dass «ohne Mitwirkung und Zustimmung des Landtages» kein Gesetz 
gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erklärt werden darf. 
Danach kommt dem Landtag nur die Befugnis zu, den Fürsten bei der 
Ausübung des Gesetzgebungsrechts zu beschränken. Dementsprechend 
formuliert die Einleitungsformel der Gesetze, dass sie der Landesfürst 
mit Zustimmung des Landtages «verordnet». Dieser erscheint als blos- 
ses Zustimmungsorgan. Als der eigentliche Gesetzgeber wird der Lan- 
desfürst angesehen, der alleiniger Träger der Staatsgewalt ist. Faktisch er- 
wies sich das gesetzgeberische Mitwirkungsrecht des Landtages aller- 
dings als echte Teilhabe an der Ausübung der Staatsgewalt.?* 
  
319 Vgl. Gerard Batliner, Parlament, S. 21 Fn. 29; zur Entstehungsgeschichte der Sank- 
tion als Akt des Gesetzgebungsverfahrens siehe Walter Mallmann, Die Sanktion im 
Gesetzgebungsverfahren, S. 41 ff. Eine exakte Unterscheidung zwischen Sanktion 
und Veto wird nicht gemacht. 
320 Walter Mallmann, Die Sanktion im Gesetzgebungsverfahren, S. 50 mit weiteren 
Hinweisen. 
321 Siehe $2 KV 1862. 
322 Das trifft auch auf die Verfassung von Hohenzollern-Sigmaringen 1833 zu. Die 
Sanktion kennen dagegen in Anlehnung an den Wortlaut der französischen Charte 
von 1814 die Verfassungen von Bayern 1818 (Titel 7 $ 30) und Württemberg 1819 
($ 172 ID). Siehe Walter Mallmann, Die Sanktion im Gesetzgebungsverfahren, S. 48. 
Er hält fest, dass nach der herrschenden Sanktionstheorie der Monarch deshalb allei- 
niger Gesetzgeber sein müsse, weil er der alleinige Träger der Staatsgewalt sei 
(S. 126). 
323 Vgl. etwa LGBl. 1865 Nr. 7, LGBl. 1883 Nr. 4 und LGBl. 1891 Nr. 7. 
324 Siehe schon vorne S. 106. 
372
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.