Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Mitzuständigkeiten — Mitwirkungsbefugnisse des Landesfürsten 
nen Amtsenthebungsantrag stellt.? Der Fürst kann nicht von sich aus 
die Regierung oder ein Regierungsmitglied entlassen.?® 
Die Amtsenthebung der Regierungsmitglieder ist während deren 
Amtsdauer nur insoweit zulässig, als sie in Art. 80 LV vorgesehen ist. Sie 
bildet die Ausnahme. Diese Bestimmung statuiert ein «doppeltes Ver- 
antwortungsverhältnis»*? der Regierung und ihrer Mitglieder gegenüber 
dem Landesfürsten und dem Landtag, wobei es auf die Amtsführung 
abstellt. 
II. Rechtslage nach der Verfassungsrevision von 2003 
1. Allgemeines 
Die Verfassungsrevision hält am bisherigen Bestellungsverfahren der 
Regierung bzw. ihrer Mitglieder fest, während sie die Amtsenthebung in 
Art. 80 LV neu regelt. Diese wird einerseits ausschliesslich auf die poli- 
tische Verantwortlichkeit ausgerichtet. Andererseits wird sie durch ein 
Verfahren ersetzt, das unterschiedlich gestaltet ist, und zwar je nachdem, 
ob es sich um die Amtsenthebung der Regierung als Ganzes (Kollegial- 
regierung) oder um ein einzelnes Regierungsmitglied handelt. 
2. Entlassungsverfahren 
Die Befugnis zur Ausübung des Amtes erlischt für die Kollegialregie- 
rung, wenn sie das Vertrauen des Landesfürsten oder des Landtages ver- 
  
299 Vgl. die entsprechenden Hinweise bei Gerard Batliner, Diskussionsbeitrag, S. 46 ff. 
300 Vgl. auch Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, 
5.79 f.; ders., Aktuelle Fragen, S. 36 ff.; a. A. Ernst Pappermann, Die Regierung des 
Fürstentums Liechtenstein, S. 120 f. unter Berufung auf Hans Nawiasky, Rechts- 
gutachten, S. 5; Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 235 f. Nach ihm bleibt «in 
Ermangelung einer ausdrücklichen weiteren Einschränkung [...] die allgemeine 
Befugnis des Fürsten zur Entlassung der Regierung weiter bestehen.» Er unter- 
scheidet demzufolge zwischen einer Amtsenthebung und einer Entlassung, die ein- 
seitig durch den Landesfürsten erfolgen kann (S. 248 f.). 
301 Gerard Batliner, Aktuelle Fragen, S. 37 Rz. 62. 
302 Formulierung in Anlehnung an Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 233. 
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