Mitzuständigkeiten — Mitwirkungsbefugnisse des Landesfürsten
Blockadefall, wenn keine Einigung erzielt werden kann, dem Volk das
«abschliessende Entscheidungsrecht» zukommt.?®
2. Gerichtshoheit
Die Gerichtsbarkeit wird nach Art. 95 Abs. 1 LV 2003 «im Namen des
Fürsten und des Volkes durch verpflichtete Richter ausgeübt», die vom
Landesfürsten ernannt werden.??! Die Entscheidungen in Urteilsform,
auch diejenigen des Verwaltungsgerichtshofes (vormals Verwaltungsbe-
schwerde-Instanz) und des Staatsgerichtshofes,?” ergehen neu «im
Namen von Fürst und Volk». Bisher ist die Gerichtsbarkeit ausschliess-
lich «im Auftrage des Landesfürsten» ausgeübt worden. ?®
Richter im Sinne der Verfassung sind die Richter aller ordentlichen
Gerichte sowie die Richter des Verwaltungsgerichtshofes und des Staats-
gerichtshofes. Zu den ordentlichen Gerichten zählen das Fürstliche
Landgericht als erste Instanz, das Fürstliche Obergericht als zweite
Instanz und der Fürstliche Oberste Gerichtshof als dritte Instanz.?*
290 Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 227; kritisch auf der Grundlage des Verfas-
sungsvorschlages des Fürsten vom 1. März 2001 Gerard Batliner, Diskussionsbei-
trag, S. 38 ff. Rz. 65 ff.
291 Siehe Art. 11 LV 2003.
292 Ihre Entscheidungen bzw. Urteile ergingen nach der Verfassung von 1921 im Unter-
schied zu denjenigen der ordentlichen Gerichten nicht, wie die Praxis bestätigt, im
Namen des Landesfürsten. Sie sind denn auch im VII. Hauptstück «Von den Behör-
den» in einem separaten Abschnitt (Bst. C und E) und nicht unter demjenigen, der
die Rechtspflege (Bst. D) umfasst, geregelt.
293 Unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit der Gerichte ist die neue Formulie-
rung vorzuziehen, die diesen Grundsatz «unterstreicht». So die Auffassung der Ver-
fassungskommission des Landtages in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 1998, 5. 7 f.
Siehe Anhang 1 des Berichts der Landtagskommission zur Erarbeitung von Vor-
schlägen über eine Revision der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom
5. Oktober 1921.
294 Siehe Art. 97 LV 2003. Aus welchem Grund die Bezeichnung als «fürstliches»
Gericht beibehalten wurde, nachdem neu in Art. 95 Abs. 1 LV 2003 die «gesamte
Gerichtsbarkeit im Namen des Fürsten und des Volkes» ausgeübt wird, ist nicht
ersichtlich. Es handelt sich nicht mehr um «fürstliche» Gerichte.
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