Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Mitzuständigkeiten — Mitwirkungsbefugnisse des Landesfürsten 
Landesfürst mitträgt.”! Auch er ist bei allen formellen aussenpolitischen 
Aktivitäten auf die Mitwirkung der Regierung angewiesen. Sie ist aber 
nicht nur gegenüber dem Landesfürsten, sondern auch gegenüber dem 
Landtag verantwortlich bzw. rechenschaftspflichtig,?? sodass dieser, 
wenn es um Staatsverträge geht, «frühzeitig einzuschalten ist, bevor er in 
eine unausweichliche Zustimmungssituation manövriert wird».?3 Letzt- 
lich sind für die Gültigkeit von Staatsverträgen auch seine Zustimmung 
und allenfalls auch diejenige des Stimmvolkes erforderlich.?7* 
$10 RICHTERBESTELLUNG 
I. Alte Rechtslage 
1. Allgemeines 
Im absolutistischen Herrschaftskonzept der Landständischen Verfas- 
sung von 1818 ist der Landesfürst Inhaber der judikativen Gewalt. Er 
hat auch nach der Konstitutionellen Verfassung von 1862 die Justizho- 
heit inne.?5 Der Landesfürst ist nach wie vor allein Träger der Staatsge- 
einflusst von den Vorstellungen des Landesfürsten agieren könne», indem er auf 
Art. 8 Abs. 1 verweise, der nur von einer «Mitwirkung», nicht aber von einer «Do- 
minanz» der Regierung im Bereich der Aussenpolitik spreche. 
271 Vgl. Peter Wolff, Die Vertretung des Staates nach aussen, S. 283. Wilfried Hoop, 
Auswärtige Gewalt, S. 174 f. ist der Ansicht, dass die Verfassung dem Landesfürs- 
ten eine starke Position einräumt, «soweit es sich allgemein um die Gestaltung der 
auswärtigen Beziehungen mittels völkerrechtlicher Verträge handelt». Bereits vor- 
gängig und während der Verhandlungen könne er auf den Inhalt von Verträgen Ein- 
fluss nehmen. 
272 Peter Wolff, Die Vertretung des Staates nach aussen, S. 282. 
273 So Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 73; vgl. 
auch Peter Wolff, Die Vertretung des Staates nach aussen, S. 285. 
274 Peter Wolff, Die Vertretung des Staates nach aussen, S. 286. 
275 Vgl. $28 KV 1862, der bestimmt, dass die «Organisation der Staatsbehörde» im Ver- 
ordnungswege «durch den Landesfürsten normirt» wird. Der Verfassungsentwurf 
des ständischen Verfassungsrates vom 1. Oktober 1848 sah noch in $ 34 vor, dass die 
«höchste Gewalt in Bezug auf ... die Rechtspflege ... beim Fürsten und Volke ver- 
eint» beruht. Allerdings bezeichnet $ 112 im Zusammenhang mit dem Revisionsge- 
richt den Fürsten als «Obersten Gerichtsherrn>». 
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