Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Andere Befugnisse 
zelbereichen und unter Berücksichtigung der Kompetenz- und Funk- 
tionsverteilung der Verfassung Auftragsmöglichkeiten» festzulegen. 
Es wird in diesem Zusammenhang auch die Auffassung vertreten, 
dass nach Art. 92 Abs. 1 LV nicht nur dann ein Auftrag erteilt werden 
darf, wenn die Verfassung dies ausdrücklich vorsieht. Diese «einschrän- 
kende» Bestimmung fordere vielmehr, dass der Auftrag nicht gegen die 
Verfassung verstossen dürfe, wobei auf die Verfassungspraxis verwiesen 
wird und Beispiele für rechtlich zulässige wie auch für rechtlich unzu- 
lässige Aufträge angeführt werden.?*7 
V. Legitimation von unehelichen Kindern 
Der Landesfürst kann gemäss $ 162 ABGB auf Ansuchen uneheliche zu 
ehelichen Kindern erklären. Nur die Eltern können eine solche «beson- 
dere Begünstigung» aus einem wichtigen Grund beantragen, der dem 
Wohle des Kindes dient. Ein Recht auf Ehelicherklärung besteht nicht.?*® 
VI. Verleihung der Staatsbürgerschaft 
Dem Landesfürsten steht das Recht der Verleihung des Landesbürger- 
rechts im ordentlichen Aufnahmeverfahren und des Landesehrenbürger- 
rechts zu.?* Die Staatsbürgerschaft wird mit dem Tage der Verleihung 
durch den Landesfürsten erworben und nicht erst mit der Ablegung des 
Landesbürgereids.259 
  
247 Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 305 f. 
248 Vgl. für Österreich Art. 65 Abs. 2 Bst. d B-VG und dazu Stefan Frank, B-VG 
Art. 65 Rz. 44. Das Gesetz vom 6. Juni 2014 über die Abänderung des Allgemeinen 
bürgerlichen Gesetzbuches, LGBl. 2014 Nr. 199, das am 1. August 2014 in Kraft 
getreten ist, hat in der Zwischenzeit $ 162 ABGB aufgehoben. Siehe zur Reform des 
Kindschaftsrechts BuA Nr. 93/2013 der Regierung vom 22. Oktober 2013 und ihre 
Stellungnahme Nr. 44/2014 vom 15. April 2014. 
249 Siehe $ 6 ff. ($ 12) BüG; zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts siehe $ 16 BüG. Es 
handelt sich bei der Einbürgerung im ordentlichen Verfahren und bei der Verlei- 
hung des Landesehrenbürgerrechts um sogenannte «Ermessenseinbürgerungen». 
Zur Unterscheidung zwischen Ermessens- und Anspruchseinbürgerung siehe Ralph 
Wanger, Landesbürgerrecht, S. 261 f. 
250 Siehe $ 12 BüG und dazu Ralph Wanger, Landesbürgerrecht, S. 262 f. 
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