Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Ausschliesslicher Kompetenzbereich des Landesfürsten — Alleinzuständigkeiten 
II. Bestellung des Stellvertreters des Landesfürsten 
und Betrauung mit der Ausübung seiner Hoheitsrechte 
Nach Art. 13bis LV 2003 ist der Fürst befugt, für den Fall «vorüberge- 
hender Verhinderung» oder der «Vorbereitung für die Thronfolge» den 
nächsterbfolgeberechtigten volljährigen Erbprinzen seines Hauses als 
seinen Stellvertreter zu ernennen und diesen mit der Ausübung der dem 
Fürsten zustehenden Hoheitsrechte zu betrauen.??” Die Institution der 
Stellvertretung beinhaltet ein öffentlich-rechtliches Mandats- oder Auf- 
tragsverhältnis.22® Danach ist der Stellvertreter berechtigt, die ihm vom 
Landesfürsten übertragenen Hoheitsrechte in dessen Namen wahrzu- 
nehmen, wobei die Hoheitsrechte substanziell beim Landesfürsten ver- 
bleiben.?? Ihr Umfang richtet sich nach dem ihm vom Fürsten erteilten 
Auftrag. Sie binden die öffentliche Gewalt (Landtag, Gerichtsbarkeit, 
Verwaltung) und jedermann so, als ob sie vom Landesfürsten selbst 
gesetzt worden wären.239 
Der Stellvertretung liegt ein generell-abstrakter Staatsakt des Lan- 
desfürsten zugrunde, der in der Rechtsform der fürstlichen Verordnung 
ergeht,2! die der Gegenzeichnung des Regierungschefs und der Kund- 
machung im Landesgesetzblatt bedarf.? Gleiches gilt für die Beendi- 
gung der Stellvertretung.?®3 
  
227 Vgl. BuA Nr. 22/84 der Regierung vom 5. Juni 1984, S. 1 ff. und Georg Schmid, Die 
Stellvertretung des Monarchen, 5. 38 ff. 
228 Vgl. Yvo Hangartner, Grundzüge des schweizerischen Staatsrechts, Bd. I, S. 122. 
229 Vgl. Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 305. Edwin 
Loebenstein, Die Stellvertretung des Landesfürsten, S. 116 hebt hervor, dass der 
Landesfürst als solcher in seiner Funktion und in der Lage bleibe, Hoheitsrechte 
selbst auszuüben. Siehe auch die Fürstliche Verordnung vom 15. August 2004 
betreffend die Einrichtung einer Stellvertretung, LGBl. 2004 Nr. 171, und dazu 
Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 217 f. 
230 Edwin Loebenstein, Die Stellvertretung des Landesfürsten, S. 93. 
231 Siehe Fürstliche Verordnung vom 15. August 2004, LGBl. 2004 Nr. 171. Darin 
heisst es: «... betraue Ich mit Wirkung ab heutigem Tage meinen zukünftigen Nach- 
folger Seine Durchlaucht Erbprinz Alois zur Vorbereitung für die Thronfolge als 
Meinen Stellvertreter mit der Ausübung aller Mir zustehenden Hoheitsrechte». 
232 Vgl. Edwin Loebenstein, Die Stellvertretung des Landesfürsten, S. 93 und 97. 
233 Vgl. Edwin Loebenstein, Die Stellvertretung des Landesfürsten, S. 100. 
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