Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Andere Befugnisse 
Trennung von Justiz und Verwaltung vereinbaren.?? Es ist aber auch 
nicht zu übersehen, dass sich die umfassenden Kompetenzen des Lan- 
desfürsten nicht in ein klassisches Gewaltenteilungsschema einordnen 
lassen. Ihm kommen vielmehr Zuständigkeiten in allen Zweigen der 
Staatsgewalt zu.223 
Mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR weist Stephan Brei- 
tenmoser”* darauf hin, dass die Niederschlagung eines Strafverfahrens 
durch den Landesfürsten einen Verstoss gegen die Europäische Men- 
schenrechtskonvention darstellen könne. Der EGMR schütze nämlich 
die Möglichkeit, «das gesetzlich vorgesehene Strafverfahren in die Wege 
zu leiten, um der Bedrohung eines der in der EMRK verbürgten Rechte 
zu begegnen oder die Verletzung eines solchen Rechts durch Dritte zu 
ahnden». Aus diesem Grund sollte demjenigen, der durch die betref- 
fende Straftat geschädigt worden ist, die Beschwerde offen stehen. 
$8 ANDERE BEFUGNISSE 
I. Volljährigkeitserklärung von Mitgliedern 
des Fürstlichen Hauses 
Der Landesfürst kann aus wichtigen Gründen, insbesondere im Fall 
einer Thronfolge, Regentschaft? oder Stellvertretung einzelne Mitglie- 
der des Fürstlichen Hauses schon vor dem Eintritt der gesetzlichen Voll- 
jährigkeit als volljährig erklären.??® 
  
222 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 228. 
223 So auch für den Reichspräsidenten unter der Weimarer Verfassung Christoph Gusy, 
Die Weimarer Reichsverfassung, S. 102. 
224 Stephan Breitenmoser, Rechtsgutachten zur Frage der Konsequenzen des Urteils 
des EGMR, S. 49 unter Bezugnahme auf EGMR, X. und Y. gegen Niederlande, 
Urteil vom 26. März 1985, A/91. 
225 Zur Regentschaft siehe Georg Schmid, Die Stellvertretung des Monarchen, 5. 16 ff.; 
siehe auch vorne S. 300 f. 
226 Siehe Art. 6 Abs. 2 HG. Die Volljährigkeitserklärung wird hier erwähnt, da sie 
staatsrechtlich relevant ist. Siehe auch vorne S. 293. 
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