Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Ausschliesslicher Kompetenzbereich des Landesfürsten — Alleinzuständigkeiten 
2. Verfassungsrevision 2003 
Die Verfassungsrevision von 2003 behandelt die Entlassung der Regie- 
rung und des einzelnen Regierungsmitgliedes gesondert. 
Nach Art. 80 Abs. 1 LV kann die (Kollegial-)Regierung je einseitig 
vom Landesfürsten oder vom Landtag entlassen werden. Einschränkun- 
gen dieses Entlassungsrechts, die mit der Amtsführung in Verbindung 
stehen, sieht die Verfassung nicht mehr vor. Es genügt die Mitteilung, 
dass sie das Vertrauen des Landesfürsten oder des Landtages verloren 
hat. Es handelt sich um einen politischen Entscheid. Der Landtag hat 
darüber allerdings einen Beschluss zu fassen.!5® Die Mitteilung bzw. der 
Beschluss bewirkt unmittelbar, dass die Befugnis zur Ausübung des 
Amtes ipso iure erlischt. 
Verliert ein Mitglied der Regierung nach Art. 80 Abs. 2 LV 2003 das 
Vertrauen des Landesfürsten oder des Landtages, erfolgt keine einseitige 
Entlassung. In diesem Fall ist die Entscheidung über den Verlust der 
Befugnis zur Ausübung des Amtes zwischen Landesfürst und Landtag 
einvernehmlich zu treffen. 
3. Kritik 
Die dem Fürsten und dem Landtag eingeräumte Kompetenz zur alleini- 
gen Entlassung der Regierung macht das Regierungssystem labil. Die 
Regierung gerät in eine je einseitige Abhängigkeit von Fürst und Land- 
tag, die ihre Eigenständigkeit als Staats- und Verfassungsorgan gefähr- 
det. 159 
  
158 Vgl. Art. 58 Abs. 1 LV, wonach es zu einem gültigen Beschluss des Landtages der 
Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten 
und der absoluten Stimmenmehrheit unter den anwesenden Mitgliedern bedarf. 
159 Vgl. Gerard Batliner / Andreas Kley/Herbert Wille, Memorandum, S. 12 Ziffer 40. 
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