Ausschliesslicher Kompetenzbereich des Landesfürsten — Alleinzuständigkeiten
2. Verfassungsrevision 2003
Die Verfassungsrevision von 2003 behandelt die Entlassung der Regie-
rung und des einzelnen Regierungsmitgliedes gesondert.
Nach Art. 80 Abs. 1 LV kann die (Kollegial-)Regierung je einseitig
vom Landesfürsten oder vom Landtag entlassen werden. Einschränkun-
gen dieses Entlassungsrechts, die mit der Amtsführung in Verbindung
stehen, sieht die Verfassung nicht mehr vor. Es genügt die Mitteilung,
dass sie das Vertrauen des Landesfürsten oder des Landtages verloren
hat. Es handelt sich um einen politischen Entscheid. Der Landtag hat
darüber allerdings einen Beschluss zu fassen.!5® Die Mitteilung bzw. der
Beschluss bewirkt unmittelbar, dass die Befugnis zur Ausübung des
Amtes ipso iure erlischt.
Verliert ein Mitglied der Regierung nach Art. 80 Abs. 2 LV 2003 das
Vertrauen des Landesfürsten oder des Landtages, erfolgt keine einseitige
Entlassung. In diesem Fall ist die Entscheidung über den Verlust der
Befugnis zur Ausübung des Amtes zwischen Landesfürst und Landtag
einvernehmlich zu treffen.
3. Kritik
Die dem Fürsten und dem Landtag eingeräumte Kompetenz zur alleini-
gen Entlassung der Regierung macht das Regierungssystem labil. Die
Regierung gerät in eine je einseitige Abhängigkeit von Fürst und Land-
tag, die ihre Eigenständigkeit als Staats- und Verfassungsorgan gefähr-
det. 159
158 Vgl. Art. 58 Abs. 1 LV, wonach es zu einem gültigen Beschluss des Landtages der
Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten
und der absoluten Stimmenmehrheit unter den anwesenden Mitgliedern bedarf.
159 Vgl. Gerard Batliner / Andreas Kley/Herbert Wille, Memorandum, S. 12 Ziffer 40.
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