Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Ausschliesslicher Kompetenzbereich des Landesfürsten — Alleinzuständigkeiten 
vor versammeltem Landtag aussprechen kann.!® Dadurch erhält dieser 
die Möglichkeit, Stellung zu beziehen. Wird der Landtag im Wege einer 
Volksabstimmung aufgelöst, erklärt die Regierung den Landtag als auf- 
gelöst.!? Der Landtag kann sich nicht selbst auflösen. 
Eine Vertagung, die der Landesfürst auf höchstens drei Monate 
anordnen kann, bewirkt, dass die Sitzungsperiode unterbrochen, nicht 
aber beendigt wird,!*° sodass der Landtag nach seinem Wiederzusam- 
mentreten seine Arbeit fortsetzen kann.!#! Ist die Vertagungsfrist abge- 
laufen, hat der Landesfürst innerhalb eines Monats den Landtag mit 
fürstlicher Verordnung wieder einzuberufen.!*? 
Im Falle der Auflösung des Landtags durch den Landesfürsten 
muss binnen sechs Wochen eine neue Wahl festgesetzt werden, wobei 
sodann die neu gewählten Mitglieder des Landtages innerhalb von vier- 
zehn Tagen einzuberufen sind.!% Die Folge der Auflösung ist der Ein- 
tritt von Neuwahlen. Sie zieht zugleich auch den Schluss der Sitzungs- 
periode und der Mandatsdauer nach sich.!** 
  
tags veranlasst, indem in Ausnahme- oder Notfällen eine Fraktion die weitere Mit- 
arbeit im Landtag durch Absenz verweigert und diesen auf diese Weise — entgegen 
der Präsenzpflicht gemäss Art. 53 LV — beschlussunfähig macht (Zweidrittel-Quo- 
rum gemäss Art. 58 Abs. 1 LV). Vgl. zu bisher erfolgten Landtagsauflösungen Arno 
Waschkuhn, Politisches System Liechtensteins, S. 133 ff. 
138 Siehe Art. 48 Abs. 1 LV. 
139 Vgl. Art. 48 Abs. 1 und 3 sowie Art. 86 Abs. 5 VRG. Es ist im Zusammenhang mit 
Art. 86 VRG auch von «Abberufung des Landtages» die Rede. Siehe auch Martin 
Batliner, Politische Volksrechte, 5. 127 f. 
140 Das heisst, dass der Landtag konstituiert bleibt und auf begründetes, schriftliches 
Verlangen von 1000 Stimmberechtigten oder von drei Gemeinden in Form überein- 
stimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse vom Landtagspräsidenten bzw. von 
der Regierung sofort einzuberufen ist. Siehe Art. 48 Abs. 2 IV, Art. 87 Abs. 1 und 5 
VRG sowie Art. 4 GOLT. Hier zeigt sich, wie Gerard Batliner, Parlament, S. 101 
Fn. 213 bemerkt, «ein systembedingtes Übergewicht des Volkes gegenüber dem 
Fürsten, weil der Landtag die Vertretung des Volkes ist». 
141 Gerard Batliner, Parlament, S. 101. 
142 Siehe Art. 49 Abs. 3 LV. Gemäss Art. 87 Abs. 5 VRG hat der Präsident bzw. die 
Regierung den Landtag, der vom Landesfürsten vertagt worden ist, auf begründetes 
schriftliches Begehren von wenigstens 1000 Stimmberechtigten oder aufgrund über- 
einstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse von mindestens drei Gemeinden 
sofort wieder einzuberufen. Vgl. Gerard Batliner, Parlament, S. 101 Fn. 213. 
143 Siehe Art. 50 LV. 
144 Vgl. Gerard Batliner, Parlament, S. 100. 
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