Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Ausschliesslicher Kompetenzbereich des Landesfürsten — Alleinzuständigkeiten 
Die Verknüpfung des Auflösungs- und Vertagungsrechts des Fürsten 
mit der befristeten, obligatorischen Wiedereinberufung bzw. Wiederver- 
sammlung des Landtages innerhalb einer bestimmten Frist ist ein «mar- 
kantes Indiz für eine Fortentwicklung vom absolutistischen zum kon- 
stitutionellen System».!!? Die Geschäftsordnung des Landtages vom 
29. März 1863!!3 bleibt unter der Dominanz des monarchischen Prin- 
zips. Sie ist zwar vom Landtag beschlossen, aber auf Antrag der fürstli- 
chen Regierung von Fürst Johann II. genehmigt worden. !!* 
Das Auflösungsrecht des Fürsten ist an keine verfassungsrechtli- 
chen Schranken gebunden. Ob «erhebliche Gründe» im Sinne von $ 90 
der Konstitutionellen Verfassung von 1862 einen solchen Akt rechtferti- 
gen, bestimmt der Fürst. Er definiert mit anderen Worten im Wesentli- 
chen die Bedingungen selbst. Das Gegenzeichnungsrecht des Landesver- 
wesers kann nicht als Interorgankontrolle betrachtet werden, da der Lan- 
desverweser ein Beamter des Fürsten ist, sodass sie so gesehen verfas- 
sungspolitisch eine Einheit bilden.!!5 Im Übrigen ist eine Gegenzeich- 
nungspflicht des Landesverwesers nur bei Gesetzen und Verordnungen 
vorgeschrieben. !!° Der Landesfürst verordnet zwar die Zusammenkunft, 
nicht aber die Auflösung des Landtages.!!7 Im Konstitutionalismus bildet 
das landesherrliche Parlamentsauflösungsrecht, das nicht an Vorausset- 
zungen gebunden ist, ein wichtiges und wirksames Mittel zur Diszipli- 
nierung der Volksvertretung, wenn sich diese der monarchischen Regie- 
rung widersetzte.!!8 Das Recht des Landtages, sich zu versammeln, ist 
dem «Souveränitäts- und Staatsgewaltsvorbehalt»!!? des Fürsten unterge- 
ordnet, insoweit die Konstitutionelle Verfassung von 1862 nicht Fristen 
setzt, die ihn zur Einberufung des Landtages verpflichten.!? Eine solche 
Regelung schränkt die Stellung des Landtages als «(Mit-)Gesetzgeber» 
gegenüber dem Landesfürsten ein. Die Konstitutionelle Verfassung von 
1862 weist ihn in $ 2 als den souveränen Träger der Staatsgewalt aus. Er 
112 Vgl. Dieter C. Umbach, Parlamentsauflösung, S. 21. 
113 LGBl 1863 Nr. 1. 
114 Vgl. die Einleitungsformel zu LGBl. 1863 Nr. 1. 
115 Vgl. Dieter C. Umbach, Parlamentsauflösung, S. 505. 
116 Siehe $ 94 Abs. 2 Amtsinstruktion von 1862. 
117 Vgl. zur Einberufung $ 91 KV 1862. 
118 So Georg Hermes, Art. 68 GG, S. 1277 Rz. 1. 
119 Formulierung in Anlehnung an Dieter C. Umbach, Parlamentsauflösung, S. 109. 
120 Vgl. $$ 92, 93 und 94 KV 1862. 
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