Einleitung
richtig beurtheilen, wenn wir das alte und das neue Kleid kennen und
vergleichen lernen».
1. Allgemeines
Das Fürstentum Liechtenstein hat wie jedes politische Gemeinwesen
eine Verfassung, die die grundlegende politische Ordnung rechtlich fest-
legt, so unter anderem die Bildung und Kompetenzen der staatsleitenden
Organe, die Verfahren politischer Willensbildung und Rechtsetzung.®
Die geltende Verfassung von 1921 hat auch wie jede andere Verfassung
eine Vorgeschichte. Sie ist das Ergebnis eines geschichtlichen Prozesses,
der vom monarchischen Absolutismus über den monarchischen Konsti-
tutionalismus zur konstitutionellen Monarchie auf demokratischer und
parlamentarischer Grundlage oder anders formuliert, von der altständi-
schen über die Konstitutionelle Verfassung von 1862 zur Verfassung von
1921 hinführt. Aus dieser «Gewachsenheit» der Verfassungsordnung
folgt die Funktion und Bedeutung der Verfassungsgeschichte, deren
Erkenntnisgegenstand nach Dietmar Willoweit? «diejenigen rechtlichen
Regeln und Strukturen» sind, «die das Gemeinwesen und damit die poli-
tische Ordnung prägen». Sie ist eine unerlässliche Hilfe für das Ver-
ständnis und die Interpretation der Verfassung.!® Ebenso setzt eine Ver-
ständigung über die Verfassung eine historisch verankerte Verfassungs-
kenntnis und ein entsprechendes Verfassungsbewusstsein voraus.!!
Es interessieren nicht nur die landesinternen Verfassungsschritte,
sondern auch die Verfassungsentwicklung in den Mitgliedstaaten des
Deutschen Bundes, die auch den Fortgang der konstitutionellen Verfas-
sungsbewegung ım Fürstentum Liechtenstein stark beeinflusst hat.
Davon zeugt das teils wörtlich, teils modifiziert rezipierte Verfassungs-
recht, das im Spiegel dieser ausländischen verfassungsgeschichtlichen
Vorgaben die eigenen Entwicklungslinien klarer erkennen lassen. So
diente die Verfassung von Hohenzollern-Sigmaringen von 1833 der
7 Albert Schädler, Landtag, JBL Bd. 1 (1901), S. 83.
8 Vgl. Thomas Würtenberger, An der Schwelle zum Verfassungsstaat, S. 53 f.
9 Dietmar Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 2.
10 Vgl. Werner Frotscher/ Bodo Pieroth, Verfassungsgeschichte, S. 1 Rz. 3.
11 Ewald Grothe, Neue Wege der Verfassungsgeschichte, S. 144.
32