Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Einleitung 
richtig beurtheilen, wenn wir das alte und das neue Kleid kennen und 
vergleichen lernen». 
1. Allgemeines 
Das Fürstentum Liechtenstein hat wie jedes politische Gemeinwesen 
eine Verfassung, die die grundlegende politische Ordnung rechtlich fest- 
legt, so unter anderem die Bildung und Kompetenzen der staatsleitenden 
Organe, die Verfahren politischer Willensbildung und Rechtsetzung.® 
Die geltende Verfassung von 1921 hat auch wie jede andere Verfassung 
eine Vorgeschichte. Sie ist das Ergebnis eines geschichtlichen Prozesses, 
der vom monarchischen Absolutismus über den monarchischen Konsti- 
tutionalismus zur konstitutionellen Monarchie auf demokratischer und 
parlamentarischer Grundlage oder anders formuliert, von der altständi- 
schen über die Konstitutionelle Verfassung von 1862 zur Verfassung von 
1921 hinführt. Aus dieser «Gewachsenheit» der Verfassungsordnung 
folgt die Funktion und Bedeutung der Verfassungsgeschichte, deren 
Erkenntnisgegenstand nach Dietmar Willoweit? «diejenigen rechtlichen 
Regeln und Strukturen» sind, «die das Gemeinwesen und damit die poli- 
tische Ordnung prägen». Sie ist eine unerlässliche Hilfe für das Ver- 
ständnis und die Interpretation der Verfassung.!® Ebenso setzt eine Ver- 
ständigung über die Verfassung eine historisch verankerte Verfassungs- 
kenntnis und ein entsprechendes Verfassungsbewusstsein voraus.!! 
Es interessieren nicht nur die landesinternen Verfassungsschritte, 
sondern auch die Verfassungsentwicklung in den Mitgliedstaaten des 
Deutschen Bundes, die auch den Fortgang der konstitutionellen Verfas- 
sungsbewegung ım Fürstentum Liechtenstein stark beeinflusst hat. 
Davon zeugt das teils wörtlich, teils modifiziert rezipierte Verfassungs- 
recht, das im Spiegel dieser ausländischen verfassungsgeschichtlichen 
Vorgaben die eigenen Entwicklungslinien klarer erkennen lassen. So 
diente die Verfassung von Hohenzollern-Sigmaringen von 1833 der 
  
7 Albert Schädler, Landtag, JBL Bd. 1 (1901), S. 83. 
8 Vgl. Thomas Würtenberger, An der Schwelle zum Verfassungsstaat, S. 53 f. 
9 Dietmar Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 2. 
10 Vgl. Werner Frotscher/ Bodo Pieroth, Verfassungsgeschichte, S. 1 Rz. 3. 
11 Ewald Grothe, Neue Wege der Verfassungsgeschichte, S. 144. 
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