Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Notstandsverordnungs- bzw. Notverordnungsrecht 
verliert. Notverordnungen stehen auf der Stufe von formellen Gesetzen 
und können diese aufheben oder abändern.® 
Die Notstandsmassnahmen haben sich aber im Rahmen des «Nöti- 
gen» zu halten, was nichts anderes heisst, als dass sie verhältnismässig 
sein müssen.” Der Landesfürst darf nur das «Nötige» vorkehren, «d. h. 
er muss den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten und darf von 
der Verfassung und den Gesetzen nur so weit abweichen, wie das unbe- 
dingt zur Behebung der Notlage erforderlich ist.»?! 
III. Abgrenzungen 
Das Notstandsverordnungsrecht ist gegenüber dem einfachgesetzlichen 
Polizeirecht abzugrenzen, wie es in Art. 137 LVG®, in Art. 2 Abs. 1 Bst. 
a und b sowie Abs. 2, Art. 22 ff. PoIlG oder in Art. 52 Abs. 4 GemG anzu- 
treffen ist.” Die Polizeigeneralklausel deckt nur «kleine» und überschau- 
bare Notstände* und ersetzt im Notfall nur die fehlende formell-gesetz- 
liche Grundlage.® Im Zweiten Weltkrieg sind mit Verfassungsgesetzen 
ausserordentliche Vollmachten auf die Regierung übertragen worden. 
Dabei handelte es sich um extrakonstitutionelles Staatsnotrecht.® 
  
89 Vgl. StGH 1980/7, Entscheidung vom 10. November 1980, LES 1982, S. 1 (2) und 
dazu Andreas Kley, Grundriss, S. 48 und 201 und Herbert Wille, Normenkontrolle, 
S. 216 f. 
90 Vgl. auch Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 202. 
91 Ernst Pappermann, Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, S. 134 mit weite- 
ren Literaturhinweisen. 
92 Art. 137 LVG behandelt die Fälle der «Landsnöte» und «Landsrettung», auf die 
nach Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 79 «das Staatsnotrecht in Form der Not- 
verordnung» nicht zur Anwendung gelangt, «weil eben durch besondere gesetzliche 
Bestimmung der Regierung die Mittel zur Abwehr von Gefahren in die Hand gege- 
ben sind.» 
93 Vgl. auch das inzwischen aufgehobene Gesetz vom 8. Mai 1991 über Massnahmen 
im Wirtschaftsverkehr, LGBl. 1991 Nr. 41, aufgehoben durch Art. 16 des Gesetzes 
vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), 
LGBl. 2009 Nr. 41. 
94 Andreas Kley, Grundriss, S. 198. 
95 Andreas Kley, Grundriss, S. 200 unter Hinweis auf SIGH 1986/11, LES 1988, S. 45 
(48). 
9% Vgl. Andreas Kley, Grundriss, S. 198 und 200; zum Gesetz vom 30. Mai 1933 betref- 
fend die Erteilung besonderer Vollmachten an die Regierung (Ermächtigungsge- 
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