Der Landesfürst als Staatsoberhaupt
Fürsten zum Inhalt hat und einer Petition vergleichbar ist.” Er erzeugt
«keine rechtlich verbindliche Wirkung».
Über den Misstrauensantrag des Stimmvolkes, der begründet sein
muss, entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen
Hauses, sodass er im Grunde zu einer familienpolitischen Angelegenheit
wird. Er lässt das dem Fürstlichen Haus im Hausgesetz vorbehaltene
Disziplinarrecht bzw. die diszipliniären Massnahmen gegen den Fürsten
unberührt. Die stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses
bestimmen, ob ein anderes Mitglied des Fürstenhauses in das Amt des
Staatsoberhauptes nachrücken soll.® Der Landesfürst teilt die von ihnen
getroffene Entscheidung dem Landtag mit. Landtag und Stimmvolk
bleiben von der Entscheidung ausgeklammert, sodass die Volksinitiative
einer Petition an die stimmberechtigten Mitglieder des Fürstenhauses
gleichkommt.*!
57 Ren6& Rhinow, Rechtsgutachten, S. 87 spricht auch von einer «Konsultativabstim-
mung». Vgl. zur Petition an den Landtag und den Landesausschuss Thomas All-
gäuer, Die Parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 123 ff.
58 Ren€ Rhinow, Rechtsgutachten, S. 87.
59 Was unter dem Begriff der «Begründung» zu verstehen ist, bleibt unklar.
60 Siehe auch die Kritik bei Zoltän Tibor Pällinger, Monarchien, S. 8 f., der auf die Sys-
temwidrigkeit des Verfahrens aufmerksam macht. Der Misstrauensantrag stellt nach
ihm keinen systemadäquaten Konfliktlösungsmechanismus im Einzelfall dar, da das
Entscheidungsrecht nicht bei einer staatlichen, demokratisch legitimierten Instanz
liegt.
61 Von einer verstärkten «demokratische(n) Einbindung des Fürsten als Staatsober-
haupt in das demokratische Prinzip», wie dies Günther Winkler, Der Europarat und
die Verfassungsautonomie seiner Mitgliedstaaten, S. 182, sieht, kann keine Rede
sein. So auch ders., Verfassungsrecht, S. 77 f. Siehe dagegen die Kritik bei Gerard
Batliner, Diskussionsbeitrag, S. 18 f. Rz. 25-30.
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