Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Der Landesfürst als Staatsoberhaupt 
Fürsten zum Inhalt hat und einer Petition vergleichbar ist.” Er erzeugt 
«keine rechtlich verbindliche Wirkung». 
Über den Misstrauensantrag des Stimmvolkes, der begründet sein 
muss, entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen 
Hauses, sodass er im Grunde zu einer familienpolitischen Angelegenheit 
wird. Er lässt das dem Fürstlichen Haus im Hausgesetz vorbehaltene 
Disziplinarrecht bzw. die diszipliniären Massnahmen gegen den Fürsten 
unberührt. Die stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses 
bestimmen, ob ein anderes Mitglied des Fürstenhauses in das Amt des 
Staatsoberhauptes nachrücken soll.® Der Landesfürst teilt die von ihnen 
getroffene Entscheidung dem Landtag mit. Landtag und Stimmvolk 
bleiben von der Entscheidung ausgeklammert, sodass die Volksinitiative 
einer Petition an die stimmberechtigten Mitglieder des Fürstenhauses 
gleichkommt.*! 
57 Ren6& Rhinow, Rechtsgutachten, S. 87 spricht auch von einer «Konsultativabstim- 
mung». Vgl. zur Petition an den Landtag und den Landesausschuss Thomas All- 
gäuer, Die Parlamentarische Kontrolle über die Regierung, S. 123 ff. 
58 Ren€ Rhinow, Rechtsgutachten, S. 87. 
59 Was unter dem Begriff der «Begründung» zu verstehen ist, bleibt unklar. 
60 Siehe auch die Kritik bei Zoltän Tibor Pällinger, Monarchien, S. 8 f., der auf die Sys- 
temwidrigkeit des Verfahrens aufmerksam macht. Der Misstrauensantrag stellt nach 
ihm keinen systemadäquaten Konfliktlösungsmechanismus im Einzelfall dar, da das 
Entscheidungsrecht nicht bei einer staatlichen, demokratisch legitimierten Instanz 
liegt. 
61 Von einer verstärkten «demokratische(n) Einbindung des Fürsten als Staatsober- 
haupt in das demokratische Prinzip», wie dies Günther Winkler, Der Europarat und 
die Verfassungsautonomie seiner Mitgliedstaaten, S. 182, sieht, kann keine Rede 
sein. So auch ders., Verfassungsrecht, S. 77 f. Siehe dagegen die Kritik bei Gerard 
Batliner, Diskussionsbeitrag, S. 18 f. Rz. 25-30. 
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