Der Landesfürst als Staatsoberhaupt
Entscheidungszuständig ist allein die Gesamtheit der stimmberechtigten
Mitglieder des Fürstlichen Hauses, die nach freiem Ermessen verfährt.“®
Dem Familienrat steht in diesem Verfahren nur ein Antragsrecht zu, das
er binnen zwei Monaten bei sonstigem Verlust auszuüben hat.“ Ein Ent-
scheidungsrecht kommt ihm nur dann zu, wenn er selber ein entspre-
chendes Verfahren gegen den Fürsten einzuleiten hat.
Der Misstrauensantrag muss «begründet» sein, um ihn überprüfen
zu können. Er kann ein Verfahren auslösen, das nach den hausinternen
Regeln des Fürstlichen Hauses abläuft®! und die Absetzung des Fürsten
zur rechtlichen Konsequenz haben kann.”
III. Zweck
Die Intention dieser Regelung geht dahin, den Landesfürsten mit seinen
Kompetenzen und Befugnissen als Staatsoberhaupt einer in Demokra-
tien für Staatsoberhäupter üblichen politischen Kontrolle zu unterstel-
len. So wird denn auch dieser Misstrauensantrag als eine «besondere Art
48 Unter dieser Voraussetzung geht es entschieden zu weit, dem Misstrauensantrag ei-
nen «demokratiepolitischen Wert» zuzuschreiben und in ihm eine «erhebliche Stär-
kung des demokratischen Prinzips der Landesverfassung» zu erblicken. So aber
Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 312 f. und 321. A. A. die Verfassungskom-
mission des Landtages, der das Misstrauensvotum gegen den Fürsten nicht geeignet
erscheint, «die Demokratisierung des Staates zu stärken». Siehe das Schreiben an
den Landesfürsten vom 1. Juli 1998, S. 2 in: Anhang 1 des Berichts der Landtags-
kommission vom 20. November 2000 zur Erarbeitung von Vorschlägen über eine
Revision der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921
(LtProt. 2000 Bd. IT). Rene Rhinow, Rechtsgutachten, S. 89 sieht in diesem «Peti-
tionsrecht» des Volkes keine «Stärkung der Demokratie». Er weist darauf hin, dass
der Fürst nicht zurücktreten muss, obwohl ihm das Volk das Misstrauen ausge-
sprochen hat (S. 86). Zur Kritik siehe auch Zoltän Tibor Pällinger, Monarchien, S. 9.
49 Vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a HG.
50 Vgl. Art. 14 und 15 HG.
51 Zur Kritik des Verfahrens siehe Gerard Batliner, Diskussionsbeitrag, S. 18 f.; Rene
Rhinow, Rechtsgutachten, 5. 85 ff.
52 In der Interpellationsbeantwortung der Regierung vom 29. August 1995, Nr. 61/
1995, S. 19 zu Frage 19 (Art. 14 Abs. 2 HG) heisst es: «Die Absetzung des Landes-
fürsten ist staatsrechtlich ein derart bedeutungsvoller Akt, dass er nicht allein der
Entscheidung des Familienrates überlassen werden soll. Eine derartige Regelung
sollte auf staatsrechtlicher Basis und nicht allein in der autonomen Satzung des
Fürstenhauses festgelegt sein.» Siehe auch vorne S. 287 Fn. 211.
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