Misstranensantrag und politische Verantwortlichkeit
$3 MISSTRAUENSANTRAG UND POLTTISCHE
VERANTWORTLICHKEIT
I. Inhalt
Mindestens 1500 stimmberechtigte Landesbürger und Landesbürgerin-
nen können nach Art. 13ter LV einen «begründeten» Misstrauensantrag
gegen den Landesfürsten beim Landtag einreichen, der an seiner nächs-
ten Sitzung eine Empfehlung abzugeben und eine Volksabstimmung
anzusetzen hat. Wird der Misstrauensantrag angenommen, ist er dem
Landesfürsten zur Behandlung nach dem Hausgesetz mitzuteilen. Die
gemäss Hausgesetz, d. h. die von der Gesamtheit der stimmberechtigten
Mitglieder des Fürstlichen Hauses getroffene Entscheidung hat der Lan-
desfürst binnen sechs Monaten dem Landtag bekannt zu geben. Erfolgt
innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, gilt der Misstrauensantrag «ohne
weiteres» als abgelehnt.®
II. Verfahren
Verfahrensmässig kommen je nachdem disziplinäre Massnahmen wie die
Verwarnung und die Absetzung‘ oder die Amtsenthebung und Ent-
mündigung*® in Betracht. Der Misstrauensantrag kann auch abgelehnt
werden,“ sodass es nicht zu einem solchen Verfahren kommt. Es kann
auch auf ihn nicht eingetreten werden. In diesem Fall gilt er als abgelehnt
und muss folglich nicht begründet werden.“
42 Dabei handelt es sich, wie Gerard Batliner, Diskussionsbeitrag, S. 18 Rz. 26 kritisch
vermerkt, um «1500 nicht-geheime, von der zuständigen Wohnsitzgemeinde amt-
lich bescheinigte Unterschriften mit Namen, Vornamen, Adressen», die es braucht,
um einen Misstrauensantrag gegen den Fürsten zu initiieren. Nach Rene Rhinow,
Rechtsgutachten, S. 89 ist das zentrale Erfordernis eines geheimen Verfahrens nicht
gewährleistet.
43 Siehe Art. 16 Abs. 1 Bst. b HG.
44 Siehe Art. 14 HG.
45 Siehe Art. 15 HG.
46 Diese Verfahrensmöglichkeit ist zwar nicht explizit im Hausgesetz erwähnt, ergibt
sich jedoch aus der Verfahrenslogik.
47 Siehe Art. 16 Abs. 1 Bst. b HG i. V. m. Abs. 2, nach dem die getroffene Entschei-
dung oder sonstige Erledigung zu begründen ist.
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