Vormundschaft und Regentschaft
einem Regenten ausgeübt. Die Regentschaft erlangt das nach der Thron-
folgeordnung nächstberufene stimmberechtigte Mitglied des Fürstlichen
Hauses. Solange der Fürst minderjährig ist oder ein anderes minderjäh-
riges Mitglied des Fürstlichen Hauses in der Thronfolge vor dem Regen-
ten steht, hat der Familienrat das Recht, den Regenten beim Vorliegen
schwerwiegender Gründe abzusetzen (Art. 17 Abs. 2 HG).
Der Regent kann nicht zum Vormund oder Beistand des minder-
jährigen Fürsten oder des minderjährigen Erbprinzen bestellt werden
(Art. 17 Abs. 4 HG).
3. Mitregentschaft
Dem Fürsten steht es frei, das nach der Thronfolgeordnung nächstberu-
fene stimmberechtigte Mitglied des Fürstlichen Hauses als Regenten
oder Stellvertreter einzusetzen. Diese Regentschaft oder Stellvertretung
kann sich auf alle drei in Art. 12 HG erwähnten Funktionen oder aber
auf Teile davon erstrecken, nämlich auf die Funktion des Staatsober-
hauptes, des Regierers des Fürstlichen Hauses und des Vorsitzenden der
Fürstlichen Stiftungen (Art. 17 Abs. 5 HG).
4. Kundmachung
Der Eintritt, die Beendigung oder Veränderung der Regentschaft ist
nach Rechtskraft allen Mitgliedern des Fürstlichen Hauses sowie dem
Regierungschef bekannt zu geben und im Landesgesetzblatt zu veröf-
fentlichen (Art. 17 Abs. 3 HG).
31 Da die Regentschaft in Art. 17 HG im Zusammenhang mit der Vormundschaft ge-
regelt wird, dürfte sie von der Sache her auch unter Art. 3 LV fallen, obwohl dort
nur von der Vormundschaft die Rede ist.
32 Siehe Art. 3 Bst. i Kundmachungsgesetz, LGBl. 1985 Nr. 41.
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