Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Vormundschaft und Regentschaft 
einem Regenten ausgeübt. Die Regentschaft erlangt das nach der Thron- 
folgeordnung nächstberufene stimmberechtigte Mitglied des Fürstlichen 
Hauses. Solange der Fürst minderjährig ist oder ein anderes minderjäh- 
riges Mitglied des Fürstlichen Hauses in der Thronfolge vor dem Regen- 
ten steht, hat der Familienrat das Recht, den Regenten beim Vorliegen 
schwerwiegender Gründe abzusetzen (Art. 17 Abs. 2 HG). 
Der Regent kann nicht zum Vormund oder Beistand des minder- 
jährigen Fürsten oder des minderjährigen Erbprinzen bestellt werden 
(Art. 17 Abs. 4 HG). 
3. Mitregentschaft 
Dem Fürsten steht es frei, das nach der Thronfolgeordnung nächstberu- 
fene stimmberechtigte Mitglied des Fürstlichen Hauses als Regenten 
oder Stellvertreter einzusetzen. Diese Regentschaft oder Stellvertretung 
kann sich auf alle drei in Art. 12 HG erwähnten Funktionen oder aber 
auf Teile davon erstrecken, nämlich auf die Funktion des Staatsober- 
hauptes, des Regierers des Fürstlichen Hauses und des Vorsitzenden der 
Fürstlichen Stiftungen (Art. 17 Abs. 5 HG). 
4. Kundmachung 
Der Eintritt, die Beendigung oder Veränderung der Regentschaft ist 
nach Rechtskraft allen Mitgliedern des Fürstlichen Hauses sowie dem 
Regierungschef bekannt zu geben und im Landesgesetzblatt zu veröf- 
fentlichen (Art. 17 Abs. 3 HG). 
  
31 Da die Regentschaft in Art. 17 HG im Zusammenhang mit der Vormundschaft ge- 
regelt wird, dürfte sie von der Sache her auch unter Art. 3 LV fallen, obwohl dort 
nur von der Vormundschaft die Rede ist. 
32 Siehe Art. 3 Bst. i Kundmachungsgesetz, LGBl. 1985 Nr. 41. 
301
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.