Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Vormundschaft und Regentschaft 
nis in Rechtskraft, ist es allen Mitgliedern des Fürstenhauses und dem 
Regierungschef zuzustellen. Lautet es auf Absetzung des Fürsten, so ist 
es ausserdem im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen (Art. 14 HG).2 
II. Amtsenthebung und Entmündigung des Fürsten 
Der Familienrat hat den Fürsten aus bestimmten Gründen zum Thron- 
verzicht aufzufordern, so beispielsweise wenn er wegen eines schweren 
körperlichen oder seelischen Leidens dauernd unfähig ist, seinen Rech- 
ten und Pflichten nachzukommen. Leistet der Fürst dieser Aufforderung 
keine Folge, so hat der Familienrat gegen ihn ein Amtsenthebungs- oder 
ein Entmündigungsverfahren einzuleiten (Art. 15 HG). 
III. Misstrauensantrag gegen den Fürsten 
Wird der «begründete Misstrauensantrag», den wenigstens 1500 stimm- 
berechtigte Bürger und Bürgerinnen im Landtag eingebracht haben, in 
einer Volksabstimmung angenommen und dem Landesfürsten zur 
Behandlung nach dem Hausgesetz mitgeteilt? so hat der Familienrat ein 
Antragsrecht an die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des 
Fürstlichen Hauses, die entscheiden (Art. 16 HG). 
$11 VORMUNDSCHAFT UND REGENTSCHAFT 
I. Vormundschaft 
In den Fällen, in denen für einen liechtensteinischen Staatsangehörigen 
ein Vormund oder ein Beistand zu bestellen ist, ist auch für ein Mitglied 
  
26 Siehe Art. 3 Bst. i Kundmachungsgesetz, LGBl. 1985 Nr. 41. 
27 Kritisch Gerard Batliner, Memorandum, 5. 8 Ziffer 23, der zu bedenken gibt, dass das 
Fürstenhaus auf Eigeninitiative den Fürsten bindend für den Staat absetzen kann. 
28 Es handelt sich dabei um nicht mehr als ein «Petitionsrecht». Siehe dazu hinten 
S. 317 £. und S. 439. 
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