2. Abschnitt
Einschlägige Regelungen
$9 THRONFOLGE, THRONVERZICHT UND
VERZICHT AUF DIE THRONFOLGE
I. Thronfolge
Im Fall der Thronerledigung rückt der Thronfolger von selbst unmittel-
bar in die monarchische Stellung ein. Die Übernahme des Thrones stellt
keinen «Willensakt» des Nachfolgers dar und erfolgt in der Regel mit
dem Tode des Fürsten.?
Die Thronfolge bestimmt sich nach dem Grundsatz der Primogeni-
tur. Danach ist stets der Erstgeborene der ältesten Linie zur Thronfolge
berufen. Die Thronfolge kann nur antreten, wer stimm- und wahlberech-
tigt ist. Die weiblichen Mitglieder des Fürstlichen Hauses sind demnach
von der Thronfolge ausgeschlossen.?! Insoweit ist die Mitgliedschaft für
die Thronfolge von Belang, die ihrerseits wieder mit der Volljährigkeit
und Vormundschaft in Zusammenhang steht (Art. 12 HG).
Il. Thronverzicht
Der Fürst kann auf den Thron verzichten. Verzichtet er, so hat er dies
ausdrücklich gegenüber dem Erbprinzen oder Thronfolger, dem Fami-
20 Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 122; Gerard Batliner, Übernahme des Thrones,
S. 113 und ders., Schichten, S. 290. Art. 17 Abs. 2 HG nennt allerdings Fälle, in de-
nen die Thronfolge nicht co ipso erfolgt. Wurde nämlich der Fürst rechtskräftig
nach Art. 14 HG abgesetzt oder nach Art. 15 HG seines Amtes enthoben oder ent-
mündigt, werden «seine Rechte und Pflichten <bis zum Eintritt der Thronfolge von
einem Regenten ausgeübt».
21 Vgl. Gerard Batliner, Memorandum, 5. 8 Ziff. 23.
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