Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

2. Abschnitt 
Einschlägige Regelungen 
$9 THRONFOLGE, THRONVERZICHT UND 
VERZICHT AUF DIE THRONFOLGE 
I. Thronfolge 
Im Fall der Thronerledigung rückt der Thronfolger von selbst unmittel- 
bar in die monarchische Stellung ein. Die Übernahme des Thrones stellt 
keinen «Willensakt» des Nachfolgers dar und erfolgt in der Regel mit 
dem Tode des Fürsten.? 
Die Thronfolge bestimmt sich nach dem Grundsatz der Primogeni- 
tur. Danach ist stets der Erstgeborene der ältesten Linie zur Thronfolge 
berufen. Die Thronfolge kann nur antreten, wer stimm- und wahlberech- 
tigt ist. Die weiblichen Mitglieder des Fürstlichen Hauses sind demnach 
von der Thronfolge ausgeschlossen.?! Insoweit ist die Mitgliedschaft für 
die Thronfolge von Belang, die ihrerseits wieder mit der Volljährigkeit 
und Vormundschaft in Zusammenhang steht (Art. 12 HG). 
Il. Thronverzicht 
Der Fürst kann auf den Thron verzichten. Verzichtet er, so hat er dies 
ausdrücklich gegenüber dem Erbprinzen oder Thronfolger, dem Fami- 
  
20 Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 122; Gerard Batliner, Übernahme des Thrones, 
S. 113 und ders., Schichten, S. 290. Art. 17 Abs. 2 HG nennt allerdings Fälle, in de- 
nen die Thronfolge nicht co ipso erfolgt. Wurde nämlich der Fürst rechtskräftig 
nach Art. 14 HG abgesetzt oder nach Art. 15 HG seines Amtes enthoben oder ent- 
mündigt, werden «seine Rechte und Pflichten <bis zum Eintritt der Thronfolge von 
einem Regenten ausgeübt». 
21 Vgl. Gerard Batliner, Memorandum, 5. 8 Ziff. 23. 
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