Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Staatsrecht und Hausrecht 
das Gesetzgebungsverfahren steht,“ kein stichhaltiges Argument ist. 
Auch die Staatsverträge können nicht als Beispiel herangezogen wer- 
den,265 für die Art. 8 Abs. 2 LV vorschreibt, dass sie zu ihrer Gültigkeit 
der Zustimmung des Landtages bedürfen. Diese Vorschrift bezieht sich 
ausschliesslich auf Staatsverträge, sodass sich das Vorgehen bei der 
Behandlung von staatsrelevanten Materien des Hausgesetzes nicht auf 
sie stützen kann. 
3. Notwendigkeit einer Verfassungsänderung 
Die Verfassungskommission des Landtages hat eine Lösung auf Verfas- 
sungsebene angestrebt, indem sie die staatswesentlichen Materien in 
Art. 3 LV abschliessend aufzählt und ihre Regelung im Hausgesetz inso- 
weit als allgemein verbindlich erklärt, als sie zu ihrer Gültigkeit die 
Zustimmung des Landtages, die Gegenzeichnung des Regierungschefs 
sowie die Kundmachung im Landesgesetzblatt benötigt.?® Sie hat damit 
die für den Staat grundlegenden Regelungsmaterien im Hausrecht des 
Fürstlichen Hauses genau bestimmt und für deren «Gültigkeit» und All- 
gemeinverbindlichkeit in verfahrensrechtlicher Hinsicht die entspre- 
chenden verfassungsrechtlichen Grundlagen geschaffen. Sie beschränkt 
sich dabei im Wesentlichen auf die Frage des Umfangs dieser staatsrele- 
vanten Hausmaterien und deren Zustandekommen im staatlichen 
Recht?” und bleibt insoweit im Rahmen der bisherigen Regelungsart, 
204 Die Regelungsautonomie des Fürstlichen Hauses ist an sich keine Frage der «dua- 
len Staatsordnung», sondern eine solche der Verfassung. 
205 Vgl. etwa Walter Kieber, Expos6€, S. 4 f. 
206 Es handelt sich um einen «Kompromissvorschlag», wie dem Schreiben des Präsi- 
denten der Verfassungskommission vom 20. November 2000, S. 9 zu entnehmen ist, 
da Art. 3 LV zu denjenigen Verfassungsbestimmungen zählt, bei denen «es bisher 
keine Einigung mit S. D. dem Landesfürsten gab.» Siehe den Bericht der Landtags- 
kommission zur Erarbeitung von Vorschlägen über eine Revision der Verfassung 
des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921, der auch den Vorschlag der 
Verfassungskommission zu Art. 3 LV enthält. 
207 Die Verfassungskommission des Landtages bemühte sich «um eine rechtsstaatlich 
einwandfreie Lösung», setzte sich aber letztlich nicht durch. Siehe ihren Kommen- 
tar zu Art. 3 LV in ihrem Bericht vom 31. Oktober 1996 (LtProt. 1996 Bd. IV) so- 
wie ihren Bericht vom 20. November 2000 (LtProt. 2000 Bd. III), S. 9. In diesem 
letztgenannten Bericht heisst es dort, der Landesfürst sei der Auffassung, «dass es 
allein 
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