Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Autonomes Satzungsrecht des Fürstlichen Hauses 
Die Verfassung kann autonomes Recht institutionell gewährleisten. Es 
ist aber theoretisch immer denkbar, diese Rechtsetzungsautonomie 
durch Verfassungsänderung bzw. durch ein verfassungsänderndes 
Gesetz aufzuheben. Es steht mit anderen Worten in der alleinigen 
Zuständigkeit des Verfassungsgesetzgebers, die Materie des Hausgeset- 
zes ganz oder teilweise an sich zu ziehen.!°® Wäre dem nicht so, würde 
der normative Gehalt der Verfassung nicht im Rechtswillen des Trägers 
der verfassunggebenden Gewalt — Fürst und Volk bzw. Landtag — seinen 
letzten Ursprung haben, sondern in der politischen Entscheidung einer 
anderen Institution als derjenigen des Staates, wie beispielsweise eines 
Organs des Fürstenhauses, das nicht am Verfassungsgebungsprozess 
teilnimmt, der kompetenz- und verfahrensrechtlich bestimmt ist.!®® Die 
Verfassung lässt es aber nicht zu, dass ausserhalb des für die Verfas- 
sungsänderung vorgesehenen Verfahrens dem Verfassungsrecht neue 
sachliche Gehalte zugefügt werden.!7° 
$6 AUTONOMES SATZUNGSRECHT 
DES FÜRSTLICHEN HAUSES 
I. Begriff und Inhalt 
Die Autonomie bzw. Selbständigkeit des Fürstlichen Hauses ist staats- 
bzw. verfassungsbezogen zu verstehen, da sie ihm von Verfassungs 
wegen zusteht. Sie beinhaltet im Allgemeinen die Zuständigkeit zur 
  
168 Die Verfassung überlässt das Hausrecht des Fürstlichen Hauses nach einer Formu- 
lierung von Georg Meyer/Gerhard Anschütz, Lehrbuch des deutschen Staats- 
rechts, S. 288 der «konkurrierenden Zuständigkeit von Haus- und Staats- bzw. Ver- 
fassungsgesetzgebung». So auch Otto Ludwig Marxer, Die Organisation der obers- 
ten Staatsorgane, S. 4 f., wenn er festhält, dass die autonome Gesetzgebung des 
Hauses natürlich jederzeit durch die Verfassungsgesetzgebung ausgeschaltet werden 
könnte. Vgl. auch Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 291. 
169 Siehe Art. 65 IV. Das Argument der «dualen Struktur der Landesverfassung», wie 
es die Regierung in BuA Nr. 35/2002, S. 7 und Günther Winkler, Verfassungsreform, 
S. 291 verwenden, ist in diesem Zusammenhang, in dem es um das Verhältnis von 
Hausrecht und Staatsrecht geht, nicht einsichtig. Eine duale Struktur weist die 
Staatsordnung auf, die auf den zwei Trägern der Staatsgewalt Fürst und Volk beruht. 
170 Formulierung in Anlehnung an Dietrich Pirson, Der Kirchenvertrag, S. 191 f. 
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