Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Staatsrecht und Hausrecht 
Eine andere Ansicht vertritt die Regierung in ihrer Stellungnahme vom 
26. November 2002,1* wenn sie Art. 3 LV als «verfassungsrechtliche 
Anerkennung des seit zwei Jahrhunderten regierenden Fürstenhauses 
Liechtenstein als Inhaber des Thrones» versteht. Bezüglich der Regelung 
der erblichen Thronfolge, der Volljährigkeit und der Vormundschaft 
werde auf die Hausgesetze «als eine ausserhalb der staatlichen Gesetzge- 
bung stehende Rechtsquelle» verwiesen. Damit anerkenne der Staat die 
Autonomie des Fürstenhauses, diese staatsrelevanten Materien mittels 
Hausgesetz zu ordnen. Auch die Regelung der Mitgliedschaft im Fürs- 
tenhause Liechtenstein, die Schaffung einer Organisation und schliess- 
lich die Festlegung der Kompetenz zur Erlassung und Abänderung der 
Hausgesetze lägen im Autonomiebereich des Fürstenhauses.!® 
Diese Position bedeutet, dass das Fürstliche Haus sich aus eigenem 
Recht ein von ihm bestimmtes Hausgesetz geben kann, bei dem es sich um 
«eine ausserhalb der Landesverfassung stehende und von dieser unzwei- 
felhaft vorausgesetzte originäre Rechtsquelle besonderer Art» handelt.1% 
2. Aus der Verfassung abgeleitete Autonomie 
Die Gegenthese, die hier vertreten wird, lautet, dass das Hausrecht des 
Fürstlichen Hauses nicht für sich und aus sich selbst gilt, sondern erst 
aufgrund der Verfassung, die ihm dieses Recht einräumt bzw. diese Mög- 
lichkeit zum Erlass eines Hausgesetzes für die staatliche Rechtsordnung 
eröffnet. !°7 
164 BuA Nr. 135/2002, $. 7. 
165 In diesem Sinne auch Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 277 ff., wenn er u.a. 
ausführt: «Infolge der historischen Identität des Staates Liechtenstein seit seiner 
Entstehung und der rechtlich kontinuierlichen Entstehung der Verfassung von 1921 
aus der Verfassung des Jahres 1862 wird der dadurch überkommene Rechtsbestand 
der Hausgesetze über das Jahr 1921 hinaus verfassungsrechtlich ausdrücklich als 
fortdauernd verbindlich bekräftigt.» Und weiter: «Die Regelung des Art. 3 LV bil- 
det in diesem Sinn den äusseren Rahmen für die Zuständigkeit des Fürstenhauses, 
bestimmte und damit begrenzte verfassungsrelevante Materien der Hausgesetze mit 
Verbindlichkeit auch für die Verfassung autonom zu ordnen» (S. 277). 
166 Vgl. Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 285. 
167 Vgl. auch Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 55, der der Ansicht ist, dass vom 
Standpunkt des Staates aus das Hausgesetz in Bezug auf die in Art. 3 LV aufgezähl- 
ten Materien als eigene Rechtsquelle «formell verschwunden» sei. 
276
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.