Rechtsgrund des Hausgesetzes des Fürstlichen Hauses
halb der Verfassung stehen.!®° Die Rechtsbindung der Verfassung ist
umfassend in dem Sinn, dass weder extrakonstitutionelle Kräfte Herr-
schaft ausüben noch bindende Entscheidungen aus extrakonstitutionel-
len Verfahren hervorgehen können.!*!
I. Fazit: Rechtsetzungsautonomie als vom Staat
abgeleitete Autonomie
1. Ermächtigung der Verfassung
Die vom Fürstlichen Haus beanspruchte Rechtsetzungsautonomie
besteht nur im Rahmen der Verfassung, die den Umfang der Zuständig-
keit bestimmt. Sie stützt sich auf die entsprechende Ermächtigung in der
Verfassung, wonach das Fürstliche Haus seine hausrechtlichen Angele-
genheiten, namentlich die erbliche Thronfolge, die Volljährigkeit des
Landesfürsten und des Erbprinzen sowie vorkommendenfalls die Vor-
mundschaft in der Form eines Hausgesetzes ordnen kann.!®
Die Autonomie ist von der Verfassung gewährt, von der sie abge-
leitet wird und auf der sie beruht. Dies ergibt sich daraus, dass sich die
Verfassung von 1921 gegenüber der Konstitutionellen Verfassung von
1862 insoweit grundlegend geändert hat, als sie konstitutiv geworden ist
und die allgemein verbindliche staatliche Grundnorm darstellt.!® Ihr
Verhältnis zum Hausgesetz ist ein anderes, als es noch unter der Konsti-
tutionellen Verfassung von 1862 gewesen ist. Das Hausgesetz des Fürst-
lichen Hauses ist nur so weit autonom, als es die Verfassung zulässt.
160 Vgl. Gerard Batliner, Aktuelle Fragen, S. 20 Rz. 26; ders., Einführung in das liech-
tensteinische Verfassungsrecht, S. 21 f.; Wolfram Höfling, Zur Verfassungsbindung
des Landesfürsten, S. 22 f.
161 Vgl. Dieter Grimm, Ursprung und Wandel, S. 25 Rz. 58, der dies zum Merkmal
einer Verfassung erklärt.
162 Siehe Art. 3 LV 2003; zum Begriff der autonomen Satzung und ihrer Rechtsgrund-
lage siehe Ulrich Häfelin/Georg Müller /Felix Uhlmann, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, S. 35 Rz. 157 ff.
163 Dies trifft auf die Konstitutionelle Verfassung von 1862 noch nicht zu (siehe $ 119).
Der Landesfürst hält in einer separaten Erklärung fest, dass er die Verfassung genau
erfüllen und schützen wolle.
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