Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Staatsrecht und Hausrecht 
höchsten Rang ein.!! Sie ist die «ranghöchste Rechtsquelle».!*? Vorrang 
der Verfassung bedeutet demnach normativer Höchstrang in Verbin- 
dung mit uneingeschränkter Rechtsverbindlichkeit der Verfassung.!® Er 
gilt auch gegenüber dem Hausgesetz des Fürstlichen Hauses.!5* 
Der Vorrang der Verfassung hat in Art. 104 und 105 LV seinen Ort 
und seine Institution, die dem Staatsgerichtshof die Kompetenz zur 
Normenkontrolle einräumen. Jeder legislative Akt kann auf seine Ver- 
fassungskonformität überprüft werden, vorausgesetzt, es gibt einen 
Beschwerdeführer. !55 
b) Rechtsstaatsprinzip 
Das verfassungsstaatliche Axiom des Primats der Verfassung ist in der 
Verfassung selber konsequent als Rechtsstaatsprinzip umgesetzt. Die 
Verfassung bindet gemäss Art. 2 und Art. 92 Abs. 4 LV alle staatlichen 
Gewalten, auch den Gesetzgeber, an ihre eigenen, insofern höherrangi- 
gen Vorgaben.!56 Verfassungsrecht kann nicht durch einfache Gesetze, 
sondern nur in einem besonderen Verfahren unter den qualifizierten Be- 
dingungen des Art. 112 Abs. 2 LV!” aufgehoben und abgeändert werden. 
Das Rechtsstaatsprinzip!®® durchdringt die gesamte Verfassungs- 
ordnung.!5 Es gibt keine hausgesetzlichen Bestimmungen, die ausser- 
151 Die Konstitutionelle Verfassung von 1862 stand im Rang nicht über dem einfachen 
Gesetz. Der Vorrang der Verfassung stiess im deutschen Konstitutionalismus an 
«systematische Grenzen». Er wurde auch vom überwiegenden Teil der Lehre nicht 
anerkannt. Vgl. Christian Hermann Schmidt, Vorrang der Verfassung, S. 137 und 
229 bzw. S. 204 und 220; siehe auch Ernst-Wolfgang Böckenförde, Geschichtliche 
Entwicklung, S. 35 f. 
152 Dagmar Felix, Einheit der Rechtsordnung, S. 187. Die Verfassung ist als ranghöchste 
Rechtsquelle auch ein Element der Einheit der Rechtsordnung in dem Sinne, dass 
alle Rechtsnormen mit ihr übereinstimmen müssen. Es besteht auch für alle staatli- 
chen Gewalten eine Bindung an die Verfassung. Zur Einheit der Rechtsordnung 
siehe Gunnar Folke Schuppert/ Christian Bumke, Konstitutionalisierung, 5. 72 f. 
153 Vgl. Anne Peters, Elemente, S. 58. 
154 Das Hausgesetz stellt sich sogar in Art. 18 Abs. 2 über die Verfassung, wonach diese 
das Hausgesetz weder verändern noch aufheben kann. 
155 Vgl. Hans Vorländer, Die Suprematie der Verfassung, S. 375. 
156 So die Spruchpraxis des Staatsgerichtshofs. 
157 1.d.F. LGBl. 2003 Nr. 186. 
158 Zum Rechtsstaat aus deutscher Sicht, Andreas von Arnauld, Rechtsstaat, S. 709 ff. 
Rz. 12 ff. 
159 Gerard Batliner, Aktuelle Fragen, S. 15 Rz. 16; vgl. auch Wolfram Höfling, Zur Ver- 
fassungsbindung des Landesfürsten, S. 22 f. 
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