Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Staatsrecht und Hausrecht 
von Art. 3 LV bestimmten Fällen der Mitwirkung der für die Verfas- 
sungsgesetzgebung zuständigen Staatsorgane. Wie es sich damit aus ver- 
fassungsrechtlicher Sicht verhält, ist umstritten. Im Schrifttum finden 
sich einander widersprechende Lehrmeinungen.!?? 
IV. Klärungsversuche 
Zu klären sind demnach der Rechtsgrund und der Rechtscharakter des 
Hausgesetzes des Fürstlichen Hauses sowie die Beschaffenheit der 
Hausautonomie des Fürstlichen Hauses. Es sind mit anderen Worten aus 
den Veränderungen im Staats- und Verfassungsverständnis, wie sie sich 
schon in der Konstitutionellen Verfassung von 1862 abgezeichnet und in 
der Verfassung von 1921 vollzogen haben, die rechtlichen Folgerungen 
in Bezug auf das Hausgesetz des Fürstlichen Hauses zu ziehen. Im Zen- 
trum dieses Staats- und Verfassungswandels steht demnach die Rechts- 
und Verfassungsstaatlichkeit, die die Basis der nachstehenden Überle- 
gungen bildet. !? 
$5 RECHTSGRUND DES HAUSGESETZES 
DES FÜRSTLICHEN HAUSES 
I. Ausgangslage 
Die Konstitutionelle Verfassung von 1862 bewirkte — wie dargestellt — 
einen «Verstaatlichungsprozess», den die Verfassung von 1921 noch wei- 
ter ausbaute. Im Rahmen dieser Entwicklung vollzog sich auch ein Wan- 
del in der Auffassung der Autonomiefrage in dem Sinne, dass sie als eine 
vom Staate delegierte Satzungsgewalt verstanden wurde.!?* 
  
122 Dazu im Folgenden. 
123 Auf rechtsstaatliche Erwägungen hat sich auch die Verfassungskommission des 
Landtages in ihrem Bericht vom 20. November 2000 zur Erarbeitung von Vorschlä- 
gen über eine Revision der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Okto- 
ber 1921, S. 9 zu Art. 3 LV (Hausgesetz) gestützt. 
124 Vgl. Hans Peters, Die Satzungsgewalt innerstaatlicher Verbände, S. 271. 
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