Staatsrecht und Hausrecht
von Art. 3 LV bestimmten Fällen der Mitwirkung der für die Verfas-
sungsgesetzgebung zuständigen Staatsorgane. Wie es sich damit aus ver-
fassungsrechtlicher Sicht verhält, ist umstritten. Im Schrifttum finden
sich einander widersprechende Lehrmeinungen.!??
IV. Klärungsversuche
Zu klären sind demnach der Rechtsgrund und der Rechtscharakter des
Hausgesetzes des Fürstlichen Hauses sowie die Beschaffenheit der
Hausautonomie des Fürstlichen Hauses. Es sind mit anderen Worten aus
den Veränderungen im Staats- und Verfassungsverständnis, wie sie sich
schon in der Konstitutionellen Verfassung von 1862 abgezeichnet und in
der Verfassung von 1921 vollzogen haben, die rechtlichen Folgerungen
in Bezug auf das Hausgesetz des Fürstlichen Hauses zu ziehen. Im Zen-
trum dieses Staats- und Verfassungswandels steht demnach die Rechts-
und Verfassungsstaatlichkeit, die die Basis der nachstehenden Überle-
gungen bildet. !?
$5 RECHTSGRUND DES HAUSGESETZES
DES FÜRSTLICHEN HAUSES
I. Ausgangslage
Die Konstitutionelle Verfassung von 1862 bewirkte — wie dargestellt —
einen «Verstaatlichungsprozess», den die Verfassung von 1921 noch wei-
ter ausbaute. Im Rahmen dieser Entwicklung vollzog sich auch ein Wan-
del in der Auffassung der Autonomiefrage in dem Sinne, dass sie als eine
vom Staate delegierte Satzungsgewalt verstanden wurde.!?*
122 Dazu im Folgenden.
123 Auf rechtsstaatliche Erwägungen hat sich auch die Verfassungskommission des
Landtages in ihrem Bericht vom 20. November 2000 zur Erarbeitung von Vorschlä-
gen über eine Revision der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Okto-
ber 1921, S. 9 zu Art. 3 LV (Hausgesetz) gestützt.
124 Vgl. Hans Peters, Die Satzungsgewalt innerstaatlicher Verbände, S. 271.
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