Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Staatsrecht und Hausrecht 
Hausrecht familienintern bzw. von den stimmberechtigten Mitgliedern 
des Fürstlichen Hauses einseitig geordnet werden kann oder ob es zu 
einer Änderung der Mitwirkung des Landtags im Sinne von Art. 65 der 
Verfassung von 1921 bedarf.!® Bisher wurden hausrechtliche Änderun- 
gen dem Landtag zur Zustimmung vorgelegt. !!9 
Der liechtensteinische Gesandte Emil Beck!!! nahm in einem 
Schreiben vom 19. Januar 1926 Stellung zu dieser Thematik. Er äusserte 
sich nicht abschliessend, da dieser Sachbereich ein «eingehenderes Stu- 
dium» erfordern würde. Das Verhältnis zwischen Fürstenhaus und Land 
betreffe ein «äusserst schwieriges Problem», das die Frage aufwerfe, 
wessen Zustimmung für die Änderung der Hausgesetze nötig sei, damit 
sie rechtsverbindlich sei. Er erwähnte verschiedene Theorien,!!? die zu 
gliedes, seiner Gemahlin und ihrer Deszendenz zu bestimmen. Gleichzeitig verfügte 
Fürst Johann II, diese Ergänzung des Familienvertrages im Landesgesetzblatt zu 
veröffentlichen. 
109 Zu den Lehrmeinungen siehe Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 267 f. mit 
weiteren Hinweisen; vgl. auch Wilfried Marxer, Das Hausgesetz des Fürstenhauses, 
S. 11 unter Bezugnahme auf BuA Nr. 135/2002 der Regierung vom 26. November 
2002, 5. 12 f. 
110 Vgl. Georg Schmid, Das Hausrecht der Fürsten von Liechtenstein, S. 167 ff.; Wil- 
fried Marxer, Das Hausgesetz des Fürstenhauses, S. 10 f. unter Hinweis auf die 
Interpellationsbeantwortung der Regierung, BuA Nr. 61/1995, S. 11 f.; Christine 
Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 271 Fn. 285. Gerard Batliner, Diskussionsbeitrag, 
S. 80 Rz. 135, weist darauf hin, dass sämtliche hausgesetzlichen Regelungen der 
Materien im Sinne von Art. 3 LV ununterbrochen seit 1862 mit Ausnahme des 
Hausgesetzes, LGBI. 1993 Nr. 100, die einhellige Zustimmung des Landtages erhal- 
ten haben. Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 287 bezeichnet sie als «hetero- 
gene Landtagsbeschlüsse» und misst ihnen keine verbindliche Aussagekraft über das 
grundsätzliche Verhältnis von fürstlichem Hausrecht und staatlichem Gesetzesrecht 
bei. Die Oberrheinischen Nachrichten vom 12. November 1921 Nr. 87 und vom 
16. November 1921 Nr. 88 bringen unter dem Titel «Das liechtensteinische Thron- 
folgerecht» im Nachhinein die einschlägigen Bestimmungen im Wortlaut, ohne sie 
zu kommentieren. In O.N. Nr. 88 heisst es: «Mancher Liechtensteiner hat sich 
gefragt, warum diese Rechte nicht in der Verfassung festgelegt sind, damit diese voll- 
ständig ist und damit hinsichtlich der Thronfolge nicht ausländische Einflüsse sich 
geltend machen. Diese Frage ist keine müssige. Im nachfolgenden soll zu ihr Stel- 
lung genommen werden.» Diesem Hinweis auf das Thronfolgerecht ist zu entneh- 
men, dass die Verfassung die Hausgesetze anerkennt. 
111 Zu seiner Person siehe Rupert Quaderer, in: Historisches Lexikon, Bd. 1, 5. 78 f. 
112 Franz Hauke, Kaiserliches und königliches Haus, S. 6 f. vertrat 1907 aus österrei- 
chischer Sicht folgenden Standpunkt: «Wird in Übereinstimmung mit der modernen 
Staatsauffassung das Wesen des Staates durch die Annahme seiner Rechtspersönlich- 
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