Staatsrecht und Hausrecht
Hausrecht familienintern bzw. von den stimmberechtigten Mitgliedern
des Fürstlichen Hauses einseitig geordnet werden kann oder ob es zu
einer Änderung der Mitwirkung des Landtags im Sinne von Art. 65 der
Verfassung von 1921 bedarf.!® Bisher wurden hausrechtliche Änderun-
gen dem Landtag zur Zustimmung vorgelegt. !!9
Der liechtensteinische Gesandte Emil Beck!!! nahm in einem
Schreiben vom 19. Januar 1926 Stellung zu dieser Thematik. Er äusserte
sich nicht abschliessend, da dieser Sachbereich ein «eingehenderes Stu-
dium» erfordern würde. Das Verhältnis zwischen Fürstenhaus und Land
betreffe ein «äusserst schwieriges Problem», das die Frage aufwerfe,
wessen Zustimmung für die Änderung der Hausgesetze nötig sei, damit
sie rechtsverbindlich sei. Er erwähnte verschiedene Theorien,!!? die zu
gliedes, seiner Gemahlin und ihrer Deszendenz zu bestimmen. Gleichzeitig verfügte
Fürst Johann II, diese Ergänzung des Familienvertrages im Landesgesetzblatt zu
veröffentlichen.
109 Zu den Lehrmeinungen siehe Christine Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 267 f. mit
weiteren Hinweisen; vgl. auch Wilfried Marxer, Das Hausgesetz des Fürstenhauses,
S. 11 unter Bezugnahme auf BuA Nr. 135/2002 der Regierung vom 26. November
2002, 5. 12 f.
110 Vgl. Georg Schmid, Das Hausrecht der Fürsten von Liechtenstein, S. 167 ff.; Wil-
fried Marxer, Das Hausgesetz des Fürstenhauses, S. 10 f. unter Hinweis auf die
Interpellationsbeantwortung der Regierung, BuA Nr. 61/1995, S. 11 f.; Christine
Weber, Gegenzeichnungsrecht, S. 271 Fn. 285. Gerard Batliner, Diskussionsbeitrag,
S. 80 Rz. 135, weist darauf hin, dass sämtliche hausgesetzlichen Regelungen der
Materien im Sinne von Art. 3 LV ununterbrochen seit 1862 mit Ausnahme des
Hausgesetzes, LGBI. 1993 Nr. 100, die einhellige Zustimmung des Landtages erhal-
ten haben. Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 287 bezeichnet sie als «hetero-
gene Landtagsbeschlüsse» und misst ihnen keine verbindliche Aussagekraft über das
grundsätzliche Verhältnis von fürstlichem Hausrecht und staatlichem Gesetzesrecht
bei. Die Oberrheinischen Nachrichten vom 12. November 1921 Nr. 87 und vom
16. November 1921 Nr. 88 bringen unter dem Titel «Das liechtensteinische Thron-
folgerecht» im Nachhinein die einschlägigen Bestimmungen im Wortlaut, ohne sie
zu kommentieren. In O.N. Nr. 88 heisst es: «Mancher Liechtensteiner hat sich
gefragt, warum diese Rechte nicht in der Verfassung festgelegt sind, damit diese voll-
ständig ist und damit hinsichtlich der Thronfolge nicht ausländische Einflüsse sich
geltend machen. Diese Frage ist keine müssige. Im nachfolgenden soll zu ihr Stel-
lung genommen werden.» Diesem Hinweis auf das Thronfolgerecht ist zu entneh-
men, dass die Verfassung die Hausgesetze anerkennt.
111 Zu seiner Person siehe Rupert Quaderer, in: Historisches Lexikon, Bd. 1, 5. 78 f.
112 Franz Hauke, Kaiserliches und königliches Haus, S. 6 f. vertrat 1907 aus österrei-
chischer Sicht folgenden Standpunkt: «Wird in Übereinstimmung mit der modernen
Staatsauffassung das Wesen des Staates durch die Annahme seiner Rechtspersönlich-
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