Hausgesetzliche Regelungen
b) Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck
Der Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck bindet das Hausrecht in die
Verfassung ein. Es bildet einen Teil der staatlichen Rechtsordnung. Es
heisst dort in Art. 29 Abs. 3 im Zusammenhang mit der staatsrechtlichen
Stellung des Landesfürsten, dass die Regierungsrechte «nach Massgabe
der Hausgesetze und der Verfassung» im Fürstlichen Hause Liechten-
stein erblich sind. Man war sich damals der Problematik von Hausrecht
und Staatsrecht durchaus bewusst. So äusserte sich Wilhelm Beck schon
19121% zum Familienvertrag von 1842, dass manche seiner Bestimmun-
gen «vor der Verfassung kaum mehr gültig» seien. Er beruft sich dabei
u. a. auf $ 24 der Konstitutionellen Verfassung von 1862, wonach ohne
Mitwirkung und Zustimmung des Landtages kein Gesetz gegeben, auf-
gehoben, abgeändert oder authentisch erklärt werden darf. Er verweist in
diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Familienvertrag die «öster-
reichische gesetzliche Genehmigung» wegen der Sonderstellung, die das
Fürstenhaus in Österreich einnehme, erhalten habe. Sie sei aber «im
liechtensteinischen Staatsrecht nicht anerkannt», da Liechtenstein nicht
«wie andere monarchische Staaten» einen «einheimischen Adel» be-
sitze.1” Diese Äusserungen, die nicht näher begründet werden, zeigen,
dass die hausrechtlichen Regeln zum Verfassungsbestand gezählt werden,
auch wenn deren Ausführung der Fürstlichen Familie überlassen bleibt.
c) Diskussionsstand
Nach Inkrafttreten der Verfassung von 1921 stellte sich im Zusammen-
hang mit der Änderung des Familienvertrages des Fürstlichen Hauses
vom 1. August 1842 für die Regierung erneut die Frage,!® wie sie sich
zum verfassungsrechtlichen Vorgehen verhalten sollte bzw. ob das
106 Wilhelm Beck, Das Recht des Fürstentums Liechtenstein, 5. 23.
107 Wilhelm Beck, Das Recht des Fürstentums Liechtenstein, S. 24. In Österreich, wo
der Landesfürst und das Fürstenhaus damals ihren Lebensmittelpunkt hatten,
wurde ihr Familienvertrag (Hausnormen; hausrechtliche Bestimmungen) mit
Gesetz vom 12. Januar 1893 anerkannt. Siehe Gregor Steger, Fürst und Landtag,
S. 45 f.; Wilfried Marxer, Das Hausgesetz des Fürstenhauses, S. 8; vgl. auch Herbert
Hofmeister, Pro conservanda familiae, S. 61.
108 Die Kabinettskanzlei übermittelte am 23. Dezember 1925 Regierungschef Gustav
Schädler eine Änderung im zweiten Absatz des Annexes II zum Familienvertrag des
Fürstlichen Hauses vom 1. August 1842, wonach es dem «Regierer Unseres fürstli-
chen Hauses» überlassen bleibt, den Rang und Titel des betreffenden Familienmit-
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