Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Staatsrecht und Hausrecht 
einer Kenntnisnahme der fürstlichen Regierungsvorlage.!°! Der Landtag 
befindet sich in diesem Gesetzgebungsverfahren gegenüber dem Lan- 
desfürsten in einer inferioren Stellung, die ihn nicht in einer Funktion als 
«Mitgesetzgeber» erscheinen lässt. 
Auch nach Inkrafttreten der Verfassung von 1921 ist eine Ergän- 
zung des Familienvertrages dem Landtag übermittelt und als Gesetz im 
Landesgesetzblatt publiziert worden,!® das entsprechend der Verfas- 
sung!® im «Einvernehmen» mit dem Landtag erlassen worden ist. 
III. Verfassung von 1921 
1.  Entstehungsgeschichte 
a) Verfassungsberatungen des Landtages 
Die organisatorischen und vermögensrechtlichen Verhältnisse bzw. das 
Hausgesetz des Fürstlichen Hauses Liechtenstein kamen in den Verfas- 
sungsberatungen des Landtages nicht zur Sprache. Art. 3 der Verfassung 
von 1921 knüpft an $ 3 der Konstitutionellen Verfassung von 1862 an. Er 
übernimmt zum grossen Teil dessen Wortlaut und folgt damit ihrem Bei- 
spiel, wonach diese Rechtsmaterie ebenfalls den Hausgesetzen überlas- 
sen bleibt. Das heisst, dass das Hausrecht des Fürstlichen Hauses in den 
staatsrelevanten Bereichen der Thronfolge, Volljährigkeit und Vormund- 
schaft wie bisher nicht in der Verfassung umgesetzt,!* aber als ein 
Bestandteil der Verfassung betrachtet wird. Im Übrigen wird das Ver- 
hältnis zwischen Hausrecht und Verfassung nicht näher thematisiert.!® 
101 Vgl. auch Georg Schmid, Hausrecht, S. 115 Fn. 254a, der meint, dass es lediglich da- 
rum gegangen sei, die Interessierten, insbesondere «den Landtag in geeigneter Form 
in Kenntnis zu setzen». 
102 Vgl. Gesetz vom 8. Februar 1926 betreffend die Abänderung des fürstlichen Fami- 
lienvertrages vom 1. August 1842, LGBl. 1926 Nr. 3. 
103 Siehe Art. 65 LV 1921. 
104 Vgl. auch Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 277, der von einer «inhaltsglei- 
chen» Fortführung spricht und sie für eine «formale Erneuerung» hält. 
105 Siehe dazu im Folgenden. 
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