Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Rechtsnatur des Staates 
der Konstitutionellen Verfassung von 1862 verfassungsrechtlich veran- 
kert wird.“ 
Die Konstitutionelle Verfassung von 1862 hat der Haugesetzge- 
bung sozusagen die Verfügungsmacht über das Gebiet des Fürstentums 
entzogen, sodass die Gebietsgarantie des Familienvertrages von 1842 
hinfällig geworden ist. Georg Schmid konstatiert, dass der Staat sich 
von seinem «Souverän» emanzipiert habe und selber souverän, vom 
regierenden Monarchen und seinem Haus unabhängig, mit anderen 
Worten ein «Staat der Staatspersönlichkeit», eine Gebietskörperschaft, 
der Monarch ein Organ des Staates geworden ist.“? 
Diese mit der staatsrechtlichen Verfassunggebung einhergehenden, 
tiefgreifenden Veränderungen, wonach sich das auf das Land bezogene 
Herrschaftsrecht zur organschaftlichen Befugnis im Staat gewandelt 
hatte, während der Staat Träger der Souveränität wurde,” hat die Kon- 
stitutionelle Verfassung von 1862 zu verhüllen versucht, indem sie den 
Fürsten nach wie vor als den Souverän betrachtete, obwohl er dies 
staatsrechtlich nicht mehr war. Georg Schmid“! erblickt in der Konstitu- 
tionellen Verfassung von 1862 eine «grundlegende Wende» von der 
«absolutistisch-patrimonialen Staatsauffassung zur konstitutionellen». 
47 Vgl. Heinz Mohnhaupt, Verfassung, S. 60. 
48 Georg Schmid, Das Hausrecht der Fürsten von Liechtenstein, S. 113 f. unter Hin- 
weis auf Gregor Steger, Fürst und Landtag, S. 49. 
49 Eine erbrechtliche Verfügung über den Staat im Sinne der Patrimonialstaatslehre 
war damit unmöglich geworden. So Michael Stolleis, Geschichte des öffentlichen 
Rechts, Bd. 2, 5. 108 f. 
50 Vgl. Winfried Klein, Die Domänenfrage im deutschen Verfassungsrecht, S. 46. 
51 Georg Schmid, Das Hausrecht der Fürsten von Liechtenstein, S. 113. Vor diesem 
Hintergrund sind allerdings seine Schlussfolgerungen in Bezug auf das Hausgesetz 
nicht folgerichtig, wenn er von der autonomen Regelungskompetenz des Landes- 
fürsten und seines Hauses spricht (S. 114). Er beruft sich dabei auf Hermann Rehm, 
Modernes Fürstenrecht, S. 24, der zu den «Legitimisten» zählte und vor allem aus 
historischer Sicht zur Auffassung gelangte, dass das fürstliche Hausrecht, soweit es 
Hausrecht regierender fürstlicher Familien ist, sich seine Natur als selbständige, 
vom deutschen Einzelstaatsrecht unabhängige Rechtsquelle bewahrt habe. 
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