Entstehung und Begriffsgehalt
rem zusätzlich zur agnatischen subsidiär auch die kognatische Thron-
folge berücksichtigt, diese allerdings «erst nach dem völligen Abgang des
Mannesstammes».18
3. Deutsche Bundesakte und Autonomie
Obwohl viele Landesherren ihre Reichsunmittelbarkeit und Landesho-
heit verloren haben, sind sie nicht den übrigen Staatsbürgern gleich-
gestellt worden. Vielmehr soll auch nach Auffassung der nunmehr sou-
veränen Monarchen die Einheit des hochadeligen Geburtsstandes ohne
Rücksicht auf die weitere Teilhabe an der Regierung gesichert werden.!?
So räumt Art. XIV der Bundesakte vom 8. Juni 1815 die Autonomie
nicht nur den souveränen, sondern auch den mediatisierten Häusern des
ehemaligen reichsständischen Adels ein. Sie wird völkerrechtlich statu-
iert und ihnen ausdrücklich und fortan gewährleistet.2
4. Ende des Privatfürstenrechts
Das Privatfürstenrecht hat sich bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts
halten können. So hat beispielsweise die Verfassung Österreichs bis zum
Untergang der Monarchie am patrimonialen Fürstenrecht festgehalten,
wonach der Monarch noch Rechte hatte, die der Staat nicht antasten
konnte. Noch im Jahre 1911 wird das «privatrechtliche» Instrument der
Pragmatischen Sanktion von 1719 als das eigentliche Grundgesetz der
österreichisch-ungarischen Monarchie bezeichnet und an die Spitze der
zugeordnet und damit in seiner Einheitlichkeit erhalten. So Burkhard Schöbener,
Allgemeine Staatslehre, S. 57 Rz. 82.
18 Georg Schmid, Das Hausrecht der Fürsten von Liechtenstein, S. 106 ff. (108). Er
weist auf S. 111 darauf hin, dass der Familienvertrag mit Gesetz vom 12. Januar
1893, Reichsgesetzblatt 14 auch von Österreich genehmigt worden ist, nachdem es
die Familienfideikommisse und die damit verbundenen Beschränkungen einem Par-
lamentsbeschluss unterstellt hatte.
19 Dietmar Willoweit, Privatfürstenrecht, Sp. 1969.
20 Vgl. Winfried Haug, Autonomie im öffentlichen Recht, S. 15; Hans Peters, Die Sat-
zungsgewalt innerstaatlicher Verbände, S. 271.
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