Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Entstehung und Begriffsgehalt 
rem zusätzlich zur agnatischen subsidiär auch die kognatische Thron- 
folge berücksichtigt, diese allerdings «erst nach dem völligen Abgang des 
Mannesstammes».18 
3. Deutsche Bundesakte und Autonomie 
Obwohl viele Landesherren ihre Reichsunmittelbarkeit und Landesho- 
heit verloren haben, sind sie nicht den übrigen Staatsbürgern gleich- 
gestellt worden. Vielmehr soll auch nach Auffassung der nunmehr sou- 
veränen Monarchen die Einheit des hochadeligen Geburtsstandes ohne 
Rücksicht auf die weitere Teilhabe an der Regierung gesichert werden.!? 
So räumt Art. XIV der Bundesakte vom 8. Juni 1815 die Autonomie 
nicht nur den souveränen, sondern auch den mediatisierten Häusern des 
ehemaligen reichsständischen Adels ein. Sie wird völkerrechtlich statu- 
iert und ihnen ausdrücklich und fortan gewährleistet.2 
4. Ende des Privatfürstenrechts 
Das Privatfürstenrecht hat sich bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts 
halten können. So hat beispielsweise die Verfassung Österreichs bis zum 
Untergang der Monarchie am patrimonialen Fürstenrecht festgehalten, 
wonach der Monarch noch Rechte hatte, die der Staat nicht antasten 
konnte. Noch im Jahre 1911 wird das «privatrechtliche» Instrument der 
Pragmatischen Sanktion von 1719 als das eigentliche Grundgesetz der 
österreichisch-ungarischen Monarchie bezeichnet und an die Spitze der 
zugeordnet und damit in seiner Einheitlichkeit erhalten. So Burkhard Schöbener, 
Allgemeine Staatslehre, S. 57 Rz. 82. 
18 Georg Schmid, Das Hausrecht der Fürsten von Liechtenstein, S. 106 ff. (108). Er 
weist auf S. 111 darauf hin, dass der Familienvertrag mit Gesetz vom 12. Januar 
1893, Reichsgesetzblatt 14 auch von Österreich genehmigt worden ist, nachdem es 
die Familienfideikommisse und die damit verbundenen Beschränkungen einem Par- 
lamentsbeschluss unterstellt hatte. 
19 Dietmar Willoweit, Privatfürstenrecht, Sp. 1969. 
20 Vgl. Winfried Haug, Autonomie im öffentlichen Recht, S. 15; Hans Peters, Die Sat- 
zungsgewalt innerstaatlicher Verbände, S. 271. 
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