Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verrechtlichung der (Erb-)Monarchie 
fassungs- und Gesetzmässigkeit der Regierungsverordnungen zu prüfen, 
stellt den Kern jeder Verfassungssicherung dar. 
2. Gewaltenteilung 
Normenkontrolle setzt Gewaltenteilung voraus. Die prüfende Instanz 
muss von derjenigen, deren Akte kontrolliert werden sollen, funktionell 
wie organisatorisch verschieden sein. Erst die Trennung der Gerichte von 
den sonstigen Staatsgewalten ermöglicht daher eine verbindliche Prüfung 
der Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit dem jeweiligen Verfassungsrecht.?®* 
IV. Verfassungsstaatlichkeit und Stellung des Landesfürsten 
1. Keine Funktion als «Hüter der Verfassung» 
Die Verfassung von 1921 hebt sich durch die Verfassungsgerichtsbarkeit 
vom monarchischen Konstitutionalismus der Verfassung von 1862 ab. In 
der konstitutionellen Monarchie der Verfassung von 1862 kam dem 
Fürsten als Staatsoberhaupt die Stellung und Funktion eines «Hüters der 
Verfassung» zu. Ihm wurde das Recht der Prüfung der Gesetze auf ihre 
Übereinstimmung mit der Verfassung zuerkannt; hatte er sie ausgefertigt 
und verkündet, wurde die Verfassungsmässigkeit der Gesetze unwider- 
leglich vermutet. Der Fürst ist heute nicht mehr der «Hüter der Verfas- 
sung». Der Staatsgerichtshof hat das «letzte Wort» über Inhalt und Gel- 
tung der Verfassung.??7 
2. Verfassungsgebundenes Staatsorgan 
Es ist gerade die Stellung des Landesfürsten, an der die Auswirkungen 
der Verfassung von 1921 manifest werden. Der Fürst verliert seine sou- 
  
326 Christoph Gusy, Richterliches Prüfungsrecht, S. 9. 
327 In Anlehnung an Ernst-Wolfgang Böckenförde, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 10. 
Siehe hinten S. 602, 606. 
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