Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verrechtlichung der (Erb-)Monarchie 
allgemeine Landesverwaltungspflege?’® und im Gesetz vom 5. Novem- 
ber 1925 über den Staatsgerichtshof.?”? 
$23 VERFASSUNGSSTRETTIGKEITEN 
I. Ausgangspunkt 
1.  Bundesschiedsgericht und Verfassungsgerichtsbarkeit 
Die Regierungsvorlage entlehnt in $ 112 der Konstitutionellen Verfas- 
sung von 1862 die Bestimmung über die Bundesschiedsgerichtsbarkeit 
($ 122) und passt sie den veränderten Verfassungsverhältnissen an.?® Sie 
war nicht Gegenstand der Schlossabmachungen. Josef Peer, der die 
Regierungsvorlage ausgearbeitet hatte, war bestrebt, möglichst alle staat- 
liche Gewalt der gerichtlichen Kontrolle zu unterstellen, was noch in 
Lehre und Praxis der konstitutionellen Ära des 19. Jahrhunderts und 
auch in der Konstitutionellen Verfassung von 1862 nicht möglich gewe- 
sen war. Die Verfassungsgerichtsbarkeit sollte sich demnach auch auf die 
Auslegung der Verfassung erstrecken, sodass der Staatsgerichtshof zu 
entscheiden hat, «wenn über die Auslegung einzelner Bestimmungen der 
Verfassung Zweifel entsteht», der nicht durch «Übereinkunft zwischen 
der Regierung?! und dem Landtag beseitigt werden kann».22 
Josef Peer war sich bei der Ausarbeitung der Verfassung wohl 
bewusst, dass es in einem dualen Verfassungssystem zu Konflikten zwi- 
  
278 LGBl. 1922 Nr. 24. Im Bericht und in der Begründung des Gesetzesentwurfes über 
die allgemeine Landesverwaltungspflege betont Dr. Wilhelm Beck, dass nach der 
neuen Verfassung (Art. 92) bestimmt werde, dass die Verwaltungsbehörden (Regie- 
rung) «unter den Gesetzen stehen und Verwaltungstätigkeiten nur innert den 
Schranken der Gesetze vorgenommen werden dürfen, auch hinsichtlich des freien 
Ermessens (gesetzmässige Verwaltung)». 
279 LGBl. 1925 Nr. 8 (aufgehoben und ersetzt durch LGBl. 2004 Nr. 32). 
280 Zum Bundesschiedsgericht siehe Herbert Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im 
Fürstentum Liechtenstein, 5. 15 ff. 
281 Zum Verständnis des Begriffs «Regierung» siehe Gerard Batliner, Schichten, S. 292 
Fn. 26; Otto Ludwig Marxer, Die Organisation der obersten Staatsorgane, 5. 85. 
282 Siehe Herbert Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, S. 23. 
Art. 112 LV 1921 ist durch LGBl. 2003 Nr. 186 aufgehoben worden. 
224
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.