Parlamentarische Regierungsteilhabe
zelnes Regierungsmitglied handelt, unterschiedlich geregelt wird. Das
bisherige Amtsenthebungsverfahren entfällt.
2. Entlassungsverfahren
Das Entlassungsverfahren wird insoweit geändert, als es zwischen der
Entlassung der Regierung als «institutioneller Einheit» und dem einzel-
nen Regierungsmitglied unterscheidet.
a) Einzelmitglied der (Kollegial-)Regierung
Verliert ein einzelnes Regierungsmitglied das Vertrauen des Landesfürs-
ten oder des Landtages, so kann es zu seiner Entlassung nur kommen,
wenn sich Landesfürst und Landtag darüber einig sind und das Regie-
rungsmitglied einvernehmlich abberufen, d. h. im gegenseitigen Einver-
ständnis eine «Entscheidung über den Verlust der Befugnis zur Aus-
übung seines Amtes» treffen.?® Insoweit stimmt diese Regelung mit dem
bisherigen Amtsenthebungsverfahren überein, das einen Konsens zwi-
schen Landesfürst und Landtag voraussetzte.?*
b) Gesamtregierung bzw. Kollegialregierung
Von einem einvernehmlichen Vorgehen weicht das Amtsenthebungsver-
fahren ab, wenn es insgesamt um die Regierung als Kollegialregierung geht.
Sie verliert die Befugnis zur Ausübung ihres Amtes bereits dann, wenn der
Landesfürst oder der Landtag ihr das Vertrauen entziehen.?5 Von einem
Entlassungsverfahren im Konsens wird in diesem Fall abgesehen.2% Inso-
weit unterscheidet es sich grundlegend von der bisherigen Regelung.
233 Siehe Art. 80 Abs. 2 LV 2003. Diesem einvernehmlichen Vorgehen bei der Entlas-
sung eines einzelnen Regierungsmitgliedes liegt wohl der Gedanke der Stabilität der
Regierung zugrunde, die in ihrer Zusammensetzung geschwächt werden könnte,
wenn einerseits der Landesfürst und andererseits der Landtag je für sich ein Regie-
rungsmitglied entlassen könnte.
234 A.A. Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 254, der durch den Einbezug des
Landtages eine Einschränkung der bisherigen Befugnisse des Fürsten erblickt. Die
Verantwortlichkeit der Regierung werde gegenüber dem Landtag erweitert.
235 Siehe Art. 80 Abs. 1 LV 2003.
236 Zur Kritik siehe Gerard Batliner / Andreas Kley/ Herbert Wille, Memorandum, Zif-
fern 39 ff. und die Replik von Günther Winkler, Verfassungsreform, S. 246 ff.
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