Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Demokratisierung und Parlamentarisierung der konstitutionellen Erbmonarchie 
IV. Charakterisierung des Regierungssystems 
1. Fragestellung 
Das Ausmass der Parlamentarisierung der Regierung lässt sich an ihrer 
Stellung ablesen, die sie in der Verfassungsordnung von 1921 einnimmt. 
Die Regelung ihres Verhältnisses zu Landesfürst und Landtag gibt Auf- 
schluss über die Regierungsform und mithin über die Weiterentwicklung 
des monarchisch-konstitutionellen Verfassungsrechts, dem eine Parla- 
mentarisierung der Regierung noch fremd war. Das monarchische Prin- 
zip, das der Konstitutionellen Verfassung von 1862 zugrunde lag, ver- 
schloss sich einer Mitsprache der Volksvertretung an der Regierungsge- 
walt, die allein der Fürst innehatte. Inwieweit die Verfassung in der 
Ausgestaltung der Novelle von 1965215 das Regierungssystem der kon- 
stitutionellen Erbmonarchie parlamentarisiert, ist in Hinsicht auf die 
Bestellung und Abberufung bzw. die politische Verantwortlichkeit der 
Regierung und der einzelnen Regierungsmitglieder zu prüfen. 
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der 
Regierung neu eine «eigene Entscheidungsmacht» zukommt, denn ohne 
diese könnte nicht von Verantwortung gesprochen werden.216 
2. Verfassungslage von 1921 
a) Einvernehmliche Entlassung bzw. Abberufung 
Die Verfassungslage vermittelt unverkennbar ein Bild, wonach die in 
Art. 79 und 80 der Verfassung von 1921 getroffene Regelung mit Blick 
auf die Genese dieser Bestimmungen und den für die Verfassungsord- 
nung richtunggebenden Art. 2 den Schluss zulässt, dass ein einvernehm- 
liches Zusammenwirken nicht nur für die Bestellung, sondern auch für 
die Entlassung der Regierung oder eines Regierungsmitgliedes gelten 
  
215 LGBl. 1965 Nr. 10. 
216 Vgl. Christoph Brüning, Der informierte Abgeordnete, S. 515 unter Bezugnahme 
auf Peter Badura, Die parlamentarische Verantwortlichkeit der Minister, S. 574. 
Zum «selbständigen Regierungsrecht» der Kollegialregierung siehe nur Dietmar 
Willoweit, Verfassungsinterpretation im Kleinstaat, S. 204 ff. 
208
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.