Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Demokratisierung und Parlamentarisierung der konstitutionellen Erbmonarchie 
Regierungsvorlage hingegen nicht. Die Verfassungskommission engt ihn 
auf den Ernennungsakt ein, ohne festzuhalten, wer für die Selektion des 
Regierungschefs!? zuständig ist. Sie legt den Akzent auf eine einver- 
nehmliche Vorgehensweise bzw. Ernennung. Danach werden der Regie- 
rungschef und sein Stellvertreter vom Landesfürsten im Einvernehmen 
mit dem Landtag ernannt.!® Den Wahlmodus der Regierungsräte behält 
sie bei. Der Verfassungstext schliesst sich der Version der Regierungs- 
vorlage an. 
b) Amtsdauer des Regierungschefs 
Einen Streitpunkt bildete die Amtsdauer des Regierungschefs. An dieser 
Frage werden die Auswirkungen einer Parlamentarisierung problemati- 
siert. Die Verfassungskommission des Landtages konnte der in der 
Regierungsvorlage vorgesehenen Amtsdauer des Regierungschefs inso- 
weit nicht beipflichten, als sie mit jener des Landtages zusammenfiel, wie 
dies auch bei den beiden Regierungsräten der Fall war. Sie erachtete 
einen solchen Vorschlag für unangemessen!®? und befürchtete eine Insta- 
bilität der Regierung. Die Parlamentarisierung ging ihr in dieser Hin- 
sicht zu weit, sodass sie die Verfassungskommission einschränkte. Die 
Amtsdauer des Regierungschefs wurde demzufolge in der Kommissi- 
onsvorlage zeitlich nicht begrenzt und insoweit dem Einflussbereich des 
Landtages entzogen. Dadurch hat die Stellung des Regierungschefs an 
parlamentarisch-demokratischer Kraft eingebüsst. !® 
Die Amtsdauer des Regierungschefs und seines Stellvertreters 
wurde schliesslich in der Landtagssitzung vom 24. August 1921, in der 
die Regierungsvorlage behandelt und verabschiedet wurde, auf sechs 
Jahre festgesetzt, während die der zwei Regierungsräte und ihrer Stell- 
vertreter mit jener des Landtags gekoppelt wurde. 
187 Anstelle des Begriffs «Landammann» setzt die Verfassungskommission den Begriff 
«Regierungschef». Zur Begründung dieser Namensänderung siehe den Bericht über 
die Beschlüsse der Verfassungskommission, S. 4. 
188 Vsl. zu $ 79 den Bericht über die Beschlüsse der Verfassungskommission, S. 3. 
189 Nach Hans Nawiasky, Rechtsgutachten, S. 21 sah die Verfassungskommission in 
ihm eine «Überspannung des parlamentarischen Systems». 
190 Hans Nawiasky, Rechtsgutachten, S. 22. 
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