Demokratisierung und Parlamentarisierung der konstitutionellen Erbmonarchie
Regierungsvorlage hingegen nicht. Die Verfassungskommission engt ihn
auf den Ernennungsakt ein, ohne festzuhalten, wer für die Selektion des
Regierungschefs!? zuständig ist. Sie legt den Akzent auf eine einver-
nehmliche Vorgehensweise bzw. Ernennung. Danach werden der Regie-
rungschef und sein Stellvertreter vom Landesfürsten im Einvernehmen
mit dem Landtag ernannt.!® Den Wahlmodus der Regierungsräte behält
sie bei. Der Verfassungstext schliesst sich der Version der Regierungs-
vorlage an.
b) Amtsdauer des Regierungschefs
Einen Streitpunkt bildete die Amtsdauer des Regierungschefs. An dieser
Frage werden die Auswirkungen einer Parlamentarisierung problemati-
siert. Die Verfassungskommission des Landtages konnte der in der
Regierungsvorlage vorgesehenen Amtsdauer des Regierungschefs inso-
weit nicht beipflichten, als sie mit jener des Landtages zusammenfiel, wie
dies auch bei den beiden Regierungsräten der Fall war. Sie erachtete
einen solchen Vorschlag für unangemessen!®? und befürchtete eine Insta-
bilität der Regierung. Die Parlamentarisierung ging ihr in dieser Hin-
sicht zu weit, sodass sie die Verfassungskommission einschränkte. Die
Amtsdauer des Regierungschefs wurde demzufolge in der Kommissi-
onsvorlage zeitlich nicht begrenzt und insoweit dem Einflussbereich des
Landtages entzogen. Dadurch hat die Stellung des Regierungschefs an
parlamentarisch-demokratischer Kraft eingebüsst. !®
Die Amtsdauer des Regierungschefs und seines Stellvertreters
wurde schliesslich in der Landtagssitzung vom 24. August 1921, in der
die Regierungsvorlage behandelt und verabschiedet wurde, auf sechs
Jahre festgesetzt, während die der zwei Regierungsräte und ihrer Stell-
vertreter mit jener des Landtags gekoppelt wurde.
187 Anstelle des Begriffs «Landammann» setzt die Verfassungskommission den Begriff
«Regierungschef». Zur Begründung dieser Namensänderung siehe den Bericht über
die Beschlüsse der Verfassungskommission, S. 4.
188 Vsl. zu $ 79 den Bericht über die Beschlüsse der Verfassungskommission, S. 3.
189 Nach Hans Nawiasky, Rechtsgutachten, S. 21 sah die Verfassungskommission in
ihm eine «Überspannung des parlamentarischen Systems».
190 Hans Nawiasky, Rechtsgutachten, S. 22.
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